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Eleven7 15.08.2007 17:06:28

TÜV Vollabnahmen - neuester Stand?
 
Guten Abend!

Ist jemand auf dem laufenden, was TÜV Vollabnahmen angeht?

Irgendwas hat sich ja nun wieder geändert, im Inet schwirren noch Unmengen an veralteten Infos rum, aber nix seriöses.

Stimmt es, das die Vollabnahme jetzt wegfällt, obwohl länger als 12 Monate abgemeldet?


Bzw. muss ein Motorrad, welches Januar 2005 abgemeldet wurde, nur zur HU, oder doch zur §21 Vollabnahme?

Da gehts bei mir um 8km schieben!

Eleven7 15.08.2007 17:17:15

Mopete muss für die Vollabnahme zu einem TÜV Punkt 4 km von hier. Gleich um die Ecke ist aber auch ein TÜV, der macht aber nur HUs.

TR_Martin 15.08.2007 17:46:22

Die 4 Km wird dich schon kein Bulle anhalten und wenn doch, dann isses net wild bist ja aufm Weg zum Tüv haben sie mir 2 mal durchgehen lassen mit meiner Spitfire. Naja d.h wenn der Tüv net schon seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist :-)

KriegsJunkie 15.08.2007 18:13:26

Re: TÜV Vollabnahmen - neuester Stand?
 
Zitat:

Zitat von Eleven7
Guten Abend!

Ist jemand auf dem laufenden, was TÜV Vollabnahmen angeht?

Irgendwas hat sich ja nun wieder geändert, im Inet schwirren noch Unmengen an veralteten Infos rum, aber nix seriöses.

Stimmt es, das die Vollabnahme jetzt wegfällt, obwohl länger als 12 Monate abgemeldet?


Bzw. muss ein Motorrad, welches Januar 2005 abgemeldet wurde, nur zur HU, oder doch zur §21 Vollabnahme?

Da gehts bei mir um 8km schieben!



war bei mir zumindest so.
der Typ von der Dekra meinte Vollabnahme wurd abgeschafft, stattdessen nur noch normalen TÜV

Eleven7 15.08.2007 19:25:36

Hmm, ok, dann werd ich den morgen nochmal drauf ansprechen. Mit einfach so hinfahren ist schlecht, so ohne Nummernschild.

Danke

knut 15.08.2007 19:48:13

bei meinem auto wars so, dass zulassung mit abgelaufenem tüv nich ging. aber ohne zulassung darf man ja nich fahren ...
rumtelefoniert mit dem ergebnis, dass man ohne nummernschilder zum tüv fahren "darf". was willste auch anderes machen? is so ne grenzwertige geschichte. angehalten wurden wir nich.

am sichersten biste wohl mit ner roten nummer bzw kurzzeitkennzeichen. die kosten aber ne ordentliche stange geld.

Eleven7 15.08.2007 19:57:49

Zitat:

Zitat von knut
bei meinem auto wars so, dass zulassung mit abgelaufenem tüv nich ging. aber ohne zulassung darf man ja nich fahren ...
rumtelefoniert mit dem ergebnis, dass man ohne nummernschilder zum tüv fahren "darf". was willste auch anderes machen? is so ne grenzwertige geschichte. angehalten wurden wir nich.

am sichersten biste wohl mit ner roten nummer bzw kurzzeitkennzeichen. die kosten aber ne ordentliche stange geld.


Das bringt das Problem auf den Punkt!

berndy 15.08.2007 23:31:41

@knut Je nach Zulassungsstelle und deren Rechtskenntnis und -verständnis bekommt man auch einen Vorführschein. Dazu braucht man allerdings eine Deckungszusage von der Versicherung, das alte oder bereits ein neues Kennzeichen und Geld kostets auch, aber nicht so viel wie ein Kurzzeitkennzeichen oder eine Anzeige. Dann zum TÜV und anschließend zulassen.

hermfred 16.08.2007 21:05:52

@ eleven7
1. kommt die antwort etwas spät...
2. gab es ja schon hilfreiche anrworten

was sich geändert hat ist, das ein KFZ,
ich glaube ( länger als 18 Stillgelegt war
in Verbindung mit abgelaufenen TÜV..
( nach Alter Regelung ne §21 braucht)
und es nach neuer einen Zeitraum von 7 Jahren
gibt, in denen nur ne HU reicht,
gilt aber glaube ich nicht rückwirkend

... so ungefähr....
wenn Du es genauer in Erfahrung bringst,
poste es doch für alle
hermfred

hermfred 16.08.2007 21:23:12

an alle
Zt:. Wiederzulassung (§ 14 Absatz 2 FZV)
Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig
gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes
Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung
der genannten neuen Regelung möglich:
.( ... )
1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz

2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues
Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen
Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter.

3. Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten.
Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht
bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme mehr nach
§ 21 StVZO, sondern ggfls. nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
benötigen


http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buer ... a507854e87
hermfred


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