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ptero 29.01.2012 17:48:43

PKW-Tagfahrlicht (LED) - rechtlich?
 
Hallo,

damit ich besser gesehen werde, würde ich mir gerne vorne noch etwas Leuchtendes dazumontieren.
Da ich noch keine Lust habe, mit einen richtigen Nebelscheinwerfer zu montieren, dachte ich mir, ich könnte ja vielleich so ne Tagfahrleuchte holen. Ich dachte da an das da: http://www.ebay.de/itm/2-x-Positions...item1c2219ea8c

ABER: Ich habe keine Lust, auch nur irgend einen Anteil der Schuld an einem Unfall zugeschrieben zu bekommen, wenn ich gar nicht Schuld war. Bzw dann eben doch "Schuld" gewesen wäre wegen dieses Lämpchens.

Daher wollte ich vorher nur mal fragen, ob ihr dazu was wisst. Das Ding hat zumindest ja eine E-Nummer.

arekares 29.01.2012 17:52:45

wo willste das den vorne dran machen ??
so nach unten gerichtet?

ptero 29.01.2012 18:03:34

Oh ja, ganz vergessen....also ich denke mir, am beste wäre es auf der Brücke, die die beiden Gabelholme zusammenhält, an der auch das Schutzblech angeschraubt ist.

Es muss ja auch ein gewisser Abstand zum Hauptscheinwerfer gegeben sein. Vielleicht-problematisch wird dann die Verbindung zum Stromkreislauf über bewegliche Teile (Federgabel).

Die LEDs sollten eigentlich nach vorne gerichtet sein (nicht blendend natürlich).

arekares 29.01.2012 18:07:24

würde mal beim tüv fragen ob sie dir das genemigen ...
wer weiß
wir wissen wie die drauf sind :D

ptero 29.01.2012 18:15:05

Und dann für 20 Euro genehmigen lassen, meinst du?

arekares 29.01.2012 18:18:33

nein
wenn e prüfzeichen sollte es ohne eintragung gehen
frage istn ur ob das am mottorad so erlaubt ist das würde ich beim tüvler mal fragen

ptero 29.01.2012 18:23:21

Achso, ja, das werde ich mal machen.

Ghostrider 29.01.2012 18:27:05

Oder du machst sie vertikal an je einem Standrohr fest.

Wie oben schon steht: einfach den TÜVler deines Vertrauens vorher fragen.
Wenn der sagt, es geht in Ordnung. Dann haste grünes Licht...

ptero 29.01.2012 18:36:43

oh ja, das is eigentlich ne viel bessere Idee, die beiden LED-Leisten an die Holme zu montieren...

Kann man sich da auf die Aussage des TÜVlers verlassen? Nicht dass dann jemand anderes bei nem Unfall sagt "nee darfste net, Geld her!"

Ghostrider 29.01.2012 18:49:11

:up:

Wenn deine LEDs durch n TÜV kommen, dann darfste damit rumfahren.
Folglich kann dir auch keiner mehr ans Bein pissen.
Aber wenn du auf Nummer sicher gehen willst, dann lässte deine LEDs eintragen und dann steht's im Fahrzeugschein und unten drunter der TÜV-Stempel.
-> Abgenommen und bestätigt.

ptero 29.01.2012 18:56:51

Also mit dem "sich auf ihn verlassen können" meine ich, dass ja jeder sagen und meinen kann, was er will...aber solange ich nix schriftlich hab, muss das nicht unbedingt auch gültig sein.
Ich versteh grad nämlich nicht so ganz was du mit "durch den TÜV kommen" meinst...bekomm ich dann irgend was in die Hand? Oder meinst du das schon so, dass der TÜV Mensch mir einfach sein orales OK gibt?

Ansonsten: Was kostet wohl so ne EIntragung? :kopfkratz2: Aber ich glaube, wenn der TÜV OK sagt, reicht mir das eigenlich :D Falls er das überhaupt sagt...die sind irgendwie so streng, finde ich^^

Ghostrider 29.01.2012 19:03:40

Klar, wenn du was schriftliches hast, biste auf der sicheren Seite.
Aber ein orales "ok" sollte auch ausreichen.
Denn die Dinger haben ne E-Nummer und dein Möpp hat auch noch n gültigen TÜV.
Damit erfüllst du alle rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers.

Eintragungen kosten schon n bisschen. Was genau: kA.
Hab bis jetzt nur ne Gasanlage im Auto eintragen lassen, hat zwischen 50 und 100€ gekostet, wenn ich mich Recht entsinne...

Aber verlass dich nicht auf das, was ich sage.
Es sollte so sein, aber ob's im Falle eines Falles, dann wirklich so ist... wer weiß das schon.
Da sagen sie dann eh: "Dein Scheinwerfer war zu hoch eingestellt" oder "Du warst zu schnell" und und und...
Also im Falle eines Unfalls wirste sowieso iwas an den Kopf geschmissen bekommen.

Hansafan1985 29.01.2012 19:08:02

Tagfahrlicht am Motorrad ist (noch) nicht zulässig, weil
- ein Kraftrad auch am Tag mit Abblendlicht fahren muss (§ 17 Abs. 2a StVO)
- der Betrieb von Abblendlicht und Tagfahrlicht gleichzeitig grundsätzlich (Ausnahme: Dimmbarkait des TFL) nicht zulässig ist (6.19.7. ECE-Regelung R48 )

Ghostrider 29.01.2012 19:20:43

Ah ok.
Aber soweit ich weiß, darf man Nebellicht und Scheinwerfer anmachen.
D.h. du müsstest dein TFL als NL ausweisen^^

foerschy 29.01.2012 19:24:17

Zitat:

Zitat von Hansafan1985 (Beitrag 457081)
Tagfahrlicht am Motorrad ist (noch) nicht zulässig, weil
- ein Kraftrad auch am Tag mit Abblendlicht fahren muss (§ 17 Abs. 2a StVO)
- der Betrieb von Abblendlicht und Tagfahrlicht gleichzeitig grundsätzlich (Ausnahme: Dimmbarkait des TFL) nicht zulässig ist (6.19.7. ECE-Regelung R48 )

Da war einer schneller.

Genau das wollte ich auch gerade schreiben.

Da du Ablendlichtpflicht hast, darfst du gar kein TFL betreiben es sei denn es ist dimmbar ala Audi. DAS musst du aber eintragen lassen.

Auch wenn du dir ein Modul holst zum dimmen, musst du es in den meisten Fällen eintragen lassen, da zwar beide Teile eine E-Nummer haben aber beide zusammengebaut nicht.


Grüße

foerschy 29.01.2012 19:27:26

Zitat:

Zitat von Ghostrider (Beitrag 457083)
Ah ok.
Aber soweit ich weiß, darf man Nebellicht und Scheinwerfer anmachen.
D.h. du müsstest dein TFL als NL ausweisen^^

Wie schon immer auch nur bei dementsprechenden Wetter- und Sichtverhältnissen. Regen, Schnee, Nebel etc... dann sind Nebelscheinwerfer erlaubt.

Das VW und Mercedes das hat liegt daran, dass sie es in ihrer allgemeinen Bauartgenehmigung so genehmigt haben, dass sie die NL als TFL und/oder Kurvenlicht betreiben dürfen.

Falls man das auch will, muss man es wieder eintragen lassen. Zumindest um rechtlich unangreifbar zu sein.

Ghostrider 29.01.2012 19:33:14

Nebelscheinwerfer darfste immer anhaben.
Zumindest sagen das Fahrschulen

suzi-rider-le 29.01.2012 19:49:51

Zitat:

Zitat von Ghostrider (Beitrag 457086)
Nebelscheinwerfer darfste immer anhaben.
Zumindest sagen das Fahrschulen

Welche Fahrschuhe sagt sowas denn?

Nebler darfst eig. nur anmachen wenn es die schlechte Witterung vordert, kannst sogar belangt werden wenn du die einfach so an hast... Gleiches gilt für Nebelschlussleuchte. Da könnt ich jedes mal durch drehen wenn einer vor mir fährt und das Ding an hat...

Edit: Bußgeldkatalog

Ghostrider 29.01.2012 19:58:20

Meine^^

Klar: Nebenschlussleuchte darfste nur bei Sichtweiten unter 50m anmachen!

Aber Nebelscheinwerfer darfste bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnisse anmachen.
Und das ist relativ subjektiv!
D.h. du könntest argumentieren:
- "Die Sonne stand tief. Ich wollte besser gesehen werden."
- "Nebel!"
- ...

Also so wurde es mir beigebracht.

Anders könnte ich mir die Nebelscheinwerfer, die angehen wenn man einlenkt, nicht erklären. (bei den "neuen" Autos)

suzi-rider-le 29.01.2012 20:07:27

Zitat:

Zitat von Ghostrider (Beitrag 457092)
Anders könnte ich mir die Nebelscheinwerfer, die angehen wenn man einlenkt, nicht erklären. (bei den "neuen" Autos)

VW sagt dazu :

"Das statische Abbiegelicht dient dazu, den Abbiegebereich auszuleuchten. Bei eingeschlagenem Lenkrad oder gesetztem Blinker wird das Licht situationsabhängig automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen unterhalb von 40 km/h zugeschaltet. Der Fahrer sieht Passanten, die sich besonders häufig in Abbiegesituationen neben dem Fahrzeug befinden, so wesentlich schneller und das Unfallrisiko sinkt. "

Ghostrider 29.01.2012 20:56:31

Nebellicht ist Nebellicht (vom Nebelscheinwerfer).

Mehr sag ich dazu nicht.
Und wenn mich die Polizei anpisst, dann verweis ich auch meine besch*ssene Fahrschule...
Aber ich hab ja keine NSW am Möpp.
Also kann's mir erstmal egal sein...

foerschy 29.01.2012 22:25:38

Zitat:

Zitat von Ghostrider (Beitrag 457097)
Nebellicht ist Nebellicht (vom Nebelscheinwerfer).

Mehr sag ich dazu nicht.
Und wenn mich die Polizei anpisst, dann verweis ich auch meine besch*ssene Fahrschule...
Aber ich hab ja keine NSW am Möpp.
Also kann's mir erstmal egal sein...


Ich sag sowas ungern... aber es gibt den Satz "einfach mal die Fr***e halten" :-P

Ich Zitiere kurz das deutsche Recht. Im genauen den §17 III der StVO:

"Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein."

Nebel, Schneefall oder Regen... ich lese hier NICHTS von tiefstehender Sonne.... Und mit deinen "Argumenten" wirste auch nicht weit kommen auch nicht vor Gericht.
Und ob das deine Fahrschule gesagt hast ist der Polizei egal, weil DU musst als Autofahrer etc wissen was du darfst und was nicht und außerdem "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Warum VW und Mercedes das dürfen haben hab ich sowie suzi-rider-le beschrieben. Steht hier also auch schon zwei mal.
Hierzu verweiße ich einfach mal auf den §20 StVZO.


Klingt etwas böse soll es aber nicht. Mich stört es nur wenn hier jemand fragt wie er etwas LEGAL machen soll und darf und dann Antworten kommen bei denen es schon beim Grundsatz von der Benutzung der Beleuchtung mangelt....

Ghostrider 29.01.2012 22:40:45

Es ist wohl so, dass jeder gefragt war.
Und man seine Meinung äußern darf.
Zusätzlich habe ich darauf hingewiesen, dass er mich nicht verantwortlich machen soll, wenn es nicht so ist.

Ach und:
Die werden mich wohl kaum vors Gericht zerren, weil ich mit NSW gefahren bin :lol:

Das mit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" hast du vollkommen Recht.
Sehe ich auch ein.
Aber mal ehrlich: Dann zahl ich halt die 20 € Verwarnungsgeld...
Mein Gott!
Außerdem glaube ich nicht, dass einen die Rennleitung deswegen anhält...
Und/oder, dass es wegen NSW zum Unfall kam...

Aber egal!

Zu deinem letzten Punkt:
Sollte nicht heißen, dass ich alles weiß.
Auch ich weiß nicht alles und freue mich darüber, wenn ich wieder etwas gelernt habe.
Hierfür bedanke ich mich recht herzlich!
Aber das kann man - wie du auch schon angedeutet hast - auch netter sagen.

Grüße

foerschy 29.01.2012 22:51:22

Klar darf jeder seine Meinung schreiben aber wieso denn dann so nen Quatsch :-P ? Ich hoffe du verstehst mich...

Na die zerren dich nicht vor Gericht aber wenn du dann Widersprichst und vor Gericht willst, was du ja jederzeit kannst bei uns, dann gehts vor Gericht. Und sowas gibts zu genüge die wegen 5€ vor Gericht ziehen auch wenn die Beweislage klar gegen sie vorliegt.

Kommt drauf an wo man wohnt und auf wen man trifft. Sicherlich halten einen nicht viele an wegen sowas aber es gibt eben solche die es machen und dann ist auch ärgerlich. Kostet nur 10€ solange nichts passiert oder gefährdet wird.

Ja, wie gesagt, kam böse rüber. Ich entschuldige mich auch dafür. Ich ärger mich nur immer wenn Sachen bereits erklärt wurden oder sogar zwei mal und dann halt vom Sinn her die gleiche Aussage nochmal kommt.

Passiert mir auch aber ich lass mich dann auch gerne anmeckern. Fehler sind da um sie zu machen :-) .


Grüße

Goose 29.01.2012 22:51:45

@Ghost: es gab vor einigen Jahren die Formulierung im Gesetzestext, das "bei Sichtbehinderung" die Nebellampen benutzt werden können. Dieser Text wurde aber schon vor so langer Zeit geändert, das du das in der Fahrschule nicht mehr gelernt haben dürftest....

Ghostrider 29.01.2012 22:58:08

An den genauen Wortlaut der FS kann ich mich nicht mehr erinnern.
Nur noch so grob.
Ich entschuldige mich auch (nochmals) für meine falsche Aussage(n).

Mag sein, dass dieses Gesetz geändert wurde.
Heißt aber nicht, dass der Fahrlehrer das sich so verinnerlicht hat und das dann genauso lehrt.
Ist ja nun eig auch egal.
Jeder weiß nun Bescheid - und dafür danke ich jedem!

Goose 29.01.2012 22:59:55

Naja, wenn du nem Polizisten in der Kontrolle sagt, "mein Fahrlehrer hat das so gesagt...." dann haste trotzdem schlechte Karten....

Ghostrider 29.01.2012 23:17:32

Sicherlich!
Habe auch nicht behauptet, dass ich damit durchkomme.
Aber man kann ja immer noch auf nette Leute hoffen :grinser2:

Goose 29.01.2012 23:23:28

die netten Leute in grün/blau werden leider immer weniger, die meisten sehen das anders....

Ghostrider 29.01.2012 23:25:21

Kann ich nicht beurteilen.
Bis jetzt hatte ich -*auf Schulter klopf* - nur 1 Kontakt mit der Rennleitung bezüglich meines Möpps.
Anderweitige Kontakte mit den Männern in grün/blau hielten sich aber auch - Gott sei Dank! - in Grenzen.

ptero 01.02.2012 17:10:00

Der TÜV schreibt auch "Nur bei erheblicher Sichtbehinderung
durch Nebel, Schneefall oder Regen
darf der Nebelscheinwerfer benutzt
werden."

Also:

Jegliche Zusatzscheinwerfer während des "normalen" (nicht-nebligen) Betriebes sind untersagt, weder selbstgebastelte noch zugelassene.

Ganz toll :roll:


Mir ist noch was anderes eingefallen: Wie siehts mit Positionslichtern aus? -> Blinker dauerhaft anlassen oder so... (Ich recherchiere mal....)

foerschy 01.02.2012 20:02:09

Zitat:

Zitat von ptero (Beitrag 457314)
Mir ist noch was anderes eingefallen: Wie siehts mit Positionslichtern aus? -> Blinker dauerhaft anlassen oder so... (Ich recherchiere mal....)


Ich habs im Kopf :-P

Du meinst Umrißleuchten nach §§ 51b StVZO Umrißleuchten

"
(1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlußleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrißleuchte ausgerüstet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammengefaßt sein. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an
1.
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und
2.
allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.
(5) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(6) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
"

Da dein Motorrad nicht breiter als 1.80m ist, ist eine Anbringung nicht erlaubt. AUßER mit Einzelabnahme.


§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger

"
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
"

NACH dem einschalten müssen sie blinken. Die Blinker so ändern, dass die Dauerhaft leuchten ist also hier auch nicht erlaubt.

Schon zwei §§ weswegen es nicht geht :-P

ptero 02.02.2012 02:39:41

Das Gute ist, dass alles an Gesetze gebunden ist; das Schlechte ist, dass alles an Gesetze gebunden ist....

Also...fahr ich halt vorsichtig (ich lach mal :D ). Nee, es ist schon cool, wenn man besser gesehen wird. Aber ok, einfach ALLE Möglichkeiten sind nicht durchführbar (außer mit Einzelabnahmen).


Hattet ihr eigentlich schon mal irgend welchen Kontakt mit der Polizei? Mich würde mal interessieren, auf was und wie sie so reagieren :grinser:

dreamer 02.07.2013 20:44:07

Tagfahrlicht nun auch für Motorräder
 
Es tut sich was: http://ifz.de/tippsundtricks-a-z-tfl_anbau.htm

berndy 03.07.2013 05:33:11

Motorräder müssen doch eh, auch bei Tag, mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren.

Wozu willst du da noch zusätzliche Lampen anschrauben.

Wenn jemand das Abblendlicht nicht sieht, sieht er auch keine Umrissleuchten oder ein Tagfahrlicht.

In meinen Augen ist das Tagfahrlicht, auch bei Pkw, entbehrlich. Einfach Licht einschalten und gut ist.

majestic_morpheus 03.07.2013 07:20:30

Zitat:

Zitat von berndy (Beitrag 510285)
In meinen Augen ist das Tagfahrlicht, auch bei Pkw, entbehrlich. Einfach Licht einschalten und gut ist.

Tagfahrlicht verbraucht aber durch die moderne LED-Technologie viel weniger Strom und senkt dadurch den Benzinverbrauch. Außerdem halten die LED-Leuchtmittel fast ewig.

Goose 03.07.2013 07:31:00

wieso senkt es den sprit verbrauch? es muss doch zum Abblendlicht leuchten. oder darfst du dann das Abblendlicht aus lassen? was machst du dann bei motorrädern die zwangsgeschaltet sind?

majestic_morpheus 03.07.2013 07:52:31

Seit 1. April dieses Jahres sind an Motorädern Tagfahrleuchten zugelassen, die tagsüber das Ablendlicht ersetzen dürfen. Wenn zugelassene Tagfahrleuchten installiert sind, unterliegen diese der Zwangsschaltung, müssen also mit Einschalten der Zündung leuchten. Beim Einschalten des Abblendlichts müssen die Tagfahrleuchten erlischen oder können gedimmt als Standlicht genutzt werden (wenn sie über das entsprechende Prüfzeichen verfügen).

http://www.tuev-nord.de/de/Pressemit...PRODUCTIVE.htm

berndy 03.07.2013 10:13:11

Ich denke mal, dass sich die Benzineinsparung durch und der Benzinverbrauch ohne die Tagfahrleuchten die Waage hält. Schließlich kosten die zusätzlichen Leuchten Gewicht bzw. Luftwiderstand. Und für das, was die Leuchten kosten, kann man auch Benzin kaufen.

Sei es drum, ich halte nichts davon. Ist nur wieder so ein Schnickschnack um Geld zu machen.

gsmattis 03.07.2013 10:14:54

Zitat:

Zitat von Goose (Beitrag 510291)
wieso senkt es den sprit verbrauch? es muss doch zum Abblendlicht leuchten. oder darfst du dann das Abblendlicht aus lassen? was machst du dann bei motorrädern die zwangsgeschaltet sind?

Und wenns trübe ist oder in der Dämmerung sind die Rückleuchten aus, was ich auch nicht gut finde.

Und ich stelle oft fest, dass die TFL sehr oft so eingebaut sind, dass sie fürchterlich blenden.

dreamer 03.07.2013 10:22:04

Zitat:

Zitat von gsmattis (Beitrag 510307)
Und wenns trübe ist oder in der Dämmerung sind die Rückleuchten aus, was ich auch nicht gut finde.

Und ich stelle oft fest, dass die TFL sehr oft so eingebaut sind, dass sie fürchterlich blenden.

Rücklicht muß beim Motorrad trotz TFL anbleiben, ist vorgeschrieben!
Die Tatsache, dass sie oft blenden, heißt, dass man sie auch eher wahrnimmt, man muß halt ein gesundes Mittelmaß finden.
Ich werde mich nach schönen TFLs umschauen und diese dann in die VVK integrieren.

gsmattis 03.07.2013 11:01:43

Das Blenden und Rücklicht war jetzt auf PKW bezogen. Aber im Grunde ist das nix anderes. Blenden finde ich eher gefährlich.

wawakrimderode 03.07.2013 11:48:01

...
 
also ich hab das in der fahrschule so gelernt

nebelscheinwerfer PKW Sicht durch Niederschlag, Nebel, ... unter 50m

ABER KRAD: muss am Tag immer mit Licht und das darf Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer sein

war 2008 mit in der prüfungsfragen zur klasse A ....kann euch aber nichts sagen wo das in der StVO steht

dreamer 03.07.2013 11:54:38

Blendungen stelle ich eher fest, wenn Autofahrer die Dinger als Abblendlicht in der Dämmerung missbrauchen, wofür die Dinger ja auch nicht gemacht sind und auch nicht zulässig sind. Genauso die Granaten mit den Nebellichtern.
Die Technik, wie sie vom Gesetzgeber zugelassen wurde, erhöht die Sicherheit auf jedem Fall, das Haben Studien aus Skandinavien nachgewiesen. Der falsche Umgang mit der Technik fällt auf den Fahrer zurück.

Die 50m-Regelung bezieht sich nur auf die Nebelschlußleuchte!

EDIT: §17 StVO

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

...

majestic_morpheus 03.07.2013 18:18:45

@Berndy: Für den Fall von nachgerüsteten Leuchten hat deine Aussage bedingt Bestand. Bei neuen Motorrädern, wo das konstruktiv bereits integriert ist, sehe ich das TFL als sinnvolles Feature. Und es ist auch sicherer als Abblendlicht, weil es einen ganz anderen Leuchtkegel hat (muss ja nichts aussleuchten) und somit besser wahrgenommen wird.

berndy 03.07.2013 19:45:28

M², ich gehe eigentlich immer von der GS aus, sonst könnte ich mich auch über eine Boss Hoss auslassen.

Wenn das TFL bei neueren Motorrädern zur Serienausstattung gehört, ist es m.M.n. zwar immer noch Schnickschnack, genau wie bei Pkw, aber gut dann hat man es eben.


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