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Nebelscheinwerfer an GS500E
muss ich Nebelscheinwerfer eintragen lassen oder
muss am Scheinwerfer ein ABE-Zeichen dran sein? |
Musste eintragen lassen oder haste ne ABE für die GS?
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Der Nebelscheinwerfer muss ein entsprechendes Prüfzeichen, dass er als Nebelscheinwerfer geprüft und zugelassen ist, besitzen (EG oder ECE). Bezüglich der Schaltung ist auch einiges zu beachten. Nebelscheinwerfer dürfen nur zusammen mit Abblendlicht, Rücklicht und Kennzeichenbeleuchtung brennen. Beim Umschalten auf Fernlicht, muss der Nebelscheinwerfer erlöschen. Und man braucht eine Kontrollleuchte für den Nebelscheinwerfer. Nebelscheinwerfer dürfen auch gelbes Licht abstrahlen.
Grundsätzlich ist nach StVZO nur ein Nebelscheinwerfer erlaubt, der sollte unterhalb des Abblendlichts platziert oder bis max. 250 mm von der Fahrzeugmittelachse montiert sein. Nach EG auch 2 symmetrisch zur Fahrzeugmittelachse, nicht höher als das Abblendlicht. Es ist keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erforderlich. https://www.sport-evolution.de/de/tu...ad-umbau-5518/ StVO: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei erheblicher Sichtbehinderung, Sichtweiten unter 50 m durch Nebel, Regen, Schneefall benutzt werden. Die Höchstgeschwindigkeiten liegt dann bei max. 50 km/h. Also, bei solchem Wetter würde ich kein Motorrad fahren wollen, deshalb stellt sich mir die Frage nach Nebelscheinwerfern am Motorrad überhaupt nicht. |
Jaja, unsere Leuchten. Der eine ...
dem anderen geht als Leuchte nen Schlusslicht auf.... |
Und das hab ich ganz vergessen:
Nebelschlusslicht habe ich an einer ETZ150 gesehen, das sah cool aus. Aber meine Hose passt mir nicht mehr. Und die andere ist kaputt. Kann mir jemand eine gute Werkstatt empfehlen? Noch Fragen? |
@berndy: Ich dachte die 50km/h gelten nur beim Einsatz der Nebelschlussleuchte!?
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@nemo siehe mein Beitrag nach Berndy seinem Post am selben Tag letztes Jahr.... ?
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@Der Nemo Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Nebelscheinwerfer: Wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall, Regen erheblich beeinträchtigt ist. (Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50 m). Wenn Sichtweite unter 50 m, dann max. 50 km/h. Hier kommt es nur auf die Sichtweite an, nicht ob man Nebelscheinwerfer oder Nebelschlussleuchte angeschaltet hat. 50 m Sicht -> max. 50 km/h. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVO. https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
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So hört scich das besser, weil eindeutiger an! Danke für die Klarstellung!
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Die Regeln zur Benutzung der Nebelscheinwerfer und -schlussleuchte sollte aber jedem, der die Fahrschule besucht hat, bekannt sein.
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Da hast du wahr! Das ist bei mir aber auch schon 35 Jahre her!:!:
Man meint immer, man weiß sowas, aber im Detail dann eben doch nicht! :wut: |
Ohne jemandem nahe treten zu wollen, aber das lässt sich schneller ergoogeln, als hier einen Beitrag zu verfassen.
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