31.12.2005, 15:39:51
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#15
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Gast
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ich hab vor kurzem nen anwalt in der schweiz kennengelernt.
der meint dazu folgendes:
Zitat:
1. Jedes Land hat seine eigene Rechtsordnung, seine eigenen Gesetze etc. Da sich der Unfall in Deutschland ereignet hat, sind die deutschen Gesetze anwendbar. Ich habe in der Schweiz studiert und kenne mich daher nur im Schweizer Recht aus. Hier wäre der Fall nach dem Obligationenrecht (OR) und dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) zu beurteilen. Da bei euch andere Gesetze Anwendung fnden, kann ich nicht gross weiter helfen.
2. Sowohl die deutsche als auch die schweizer Rechtsordnung basieren auf dem römischen Recht. Sie sind sich daher in vielem sehr ähnlich. Auch haben die Schweizer viel von den Deutschen übernommen. Ich erlaube mir daher einige (wenn auch für Yadi nicht sehr hilfreiche) Bemerkungen.
3. Nach Schweizer Recht wäre dies kein Fall für die Motorhaftpflichtversicherung, da sich die spezifische Gefahr des Motorfahrzeugs im stehenden Zustand nicht verwirklicht hat. Wie du es geschrieben hast, müsste in der Schweiz die Privathaftpflicht für den Schaden aufkommen.
4. Wenn der BMW-Fahrer Schadenersatz geltend machen will, so hat er Yadi ein Verschulden nachzuweisen. Ein Verschulden von Yadi liegt jedoch wohl vor, wie sie selber geschrieben hat (Hauptständer, Abdeckplane, unebener Grund). Ob der BMW-Fahrer ihr das nachweisen könnte, ist eine andere Frage.
5.Yadi hätte allenfalls argumentieren könne, dass die Sturmböe eine "höhere Gewalt" darstellt; diesfalls wäre sie nicht haftbar für den Schaden. Höhere Gewalt wir umschrieben als unvorhersesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht. Bei einem gewöhnlichen Sturm sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
6. Ob sich eine Erhöhung von 125 auf 210% zulässig ist, ist fraglich, angesichts der Tatsache, dass sich das Motorfahrzeug nicht im Strassenverkehr befand. Ich würde daher Yadi raten, dies genau abzuklären, wie sie es auch vor hat. Die Erhöhung von 125 auf 210% kann zudem einiges teurer kommen, als der vergleichsweise geringe Schaden.
7. Summa summarum: Ich kann den Fall nur nach Schweizer Recht lösen. Hier würde Folgendes gelten: a) Es handelt sich nicht um einen Fall des SVG sondern um eine gewöhnliche unerlaubte Handlung. b) Yadi ist für den Schaden wohl ersatzpflichtig. c) Die Privathaftpflichtversicherung müsste den Schaden übernehmen. d) Eine Erhöhung der Prämie der Motorfahrzeugversicherung käme in der Schweiz mit Sicherheit nicht in Frage.
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