@In Flames Laut § 38 a Abs. 2 StVZO ist es für Krafträder über 50 ccm oder mit einer bauartbedingten Höchsgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vorgeschrieben.
Und das gehört sehr wohl zur Verkehrssicherheit. Das Lenkkopfschloss ist eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen.
Die Ersteller der StVZO hatten damals den Hintergedanken, dass irgend jemand ein ungesichertes Fahrzeug nehmen und damit Blödsinn anstellen könnte. Z.B. es vom Parkplatz auf die Fahrbahn stellen oder einfach wie eine gesengte Sau damit rumfahren könnte, ist ja nicht seins, und man käme ihm nie auf die Schliche.
Ich denke wenn man das so sieht, leuchtets einem doch ein, dass es der Verkehrssicherheit dient.
Der Nebeneffekt ist halt auch, dass es einem "nicht so leicht" geklaut werden kann. Aber eine echte Diebstahlsicherung ist es wohl nicht.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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