@MarkusN Nicht ganz, siehe unten, das bezog sich nicht auf Kräder
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden
Die alte Fassung hatte folgenden Wortlaut:
5. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel an der linken Seite,
6. bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel – jeweils einer an jeder Seite.
Da fehlt mir noch das genaue Datum, ich
glaub, das ist die Fassung vor dem 1. Juli 1988.
Mit Stand 1. November 1990 galten die Geschwindigkeitsangaben mehr als 80 km/h = 2. Rückspiegel. (§ 56 Abs. 2 Nr. 6)
Durch die ÄndVO v. 14.06.1988, 23.07.1990, 23.06.1993 wurde auch der § 56 StVZO tangiert. Letztmalig mit der ÄndVO v. 23.03.2000. Seit dem wird nicht mehr speziell auf Kräder hingewiesen. Die Nr. 6 ist entfallen. Die Vorschriften sind nunmehr verschärft worden. Kräder sind in § 56 Abs. 2 Nr. 3 aufgegangen. Es wird bei Krädern nicht mehr auf die Geschwindigkeit abgezielt.
... ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.
Obiges hab ich aus verschiedenen Posts aus dem
http://www.verkehrsportal.de/board/lofi ... 21406.html
kopiert.
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