So siehts aus.
Was nicht ausdrücklich geregelt ist, fällt unter sogenannte Auffangtatbestände wie z.B. den § 23 StVO Sonstige Pflichten.
Hochaktuell:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_23.php
Letzten Absatz beachten.
Man darf auch nur mit einer Hand fahren, muss ja manchmal sein, z.B. zum Gruß

oder wenn man einen Oldtimer ohne Fahrtrichtungsanzeiger hat, dann
muss man Handzeichen geben, ist auch sinnvoll, wenn der Blinker mal kaputt ist. Es soll sogar einarmige Gespannfahrer geben.
Wenn der Straßenzustand das erfordert darf man auch die Füße von den Rasten nehmen (da sind wohl große Pfützen oder Stellen, an denen man ins Rutschen kommen könnte, gemeint). Wird auch keiner was sagen, wenn man mal das Bein ausschüttelt.
Da steht aber nirgends, dass man nicht im Stehen fahren darf.
Wenn was passiert, fällt das wieder unter den § 23 Abs. 1 StVO.