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Zitat von Saugwurmmensch
Wie steht es mit unbekannten Schäden?
Wenn der Vorbesitzer (ist ja vermutlich nicht aus 1. Hand) wirklich keinen Unfall hatte und der Vorschaden während seiner "Besitzzeit" nie aufgefallen ist?
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Für einen ähnlichen Fall gibt es 'ne ziemlich aktuelle Rechtsprechung. Ein Fahrzeugverkäufer hatte im Kaufvertrag angegeben, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer Unfallfrei sei.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Fahrzeug jedoch beim Vorbesitzer einen Unfall hatte und der Verkäufer bereits vom Vorbesitzer getäuscht wurde. Der Käufer konnte wandeln, d.h. das Fahrzeug zurückgeben.
In einem solchen Fall haben zwar die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" konnte der Käufer nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben.
Interessant ist auch die aktuelle Rechtsprechung, wenn zur Unfallfreiheit nichts im Kaufvertrag steht. Steht im Kaufvertrag zur Unfallfreiheit überhaut nichts drin, kann der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -) beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.