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Alt 30.03.2010, 08:12:48   #13
berndy
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Die Ordnungswidrigkeit wurde ja verfolgt. 20 € Verwarngeld.

Im Übrigen gilt das Opportunitätsprinzip bei Ordnungswidrigkeiten.

Das Ob und Wie des Einschreitens ist in diesem Fall nicht festgelegt. Die Behörde, der Beamte hat daher einen Ermessensspielraum.
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