08.05.2010, 22:55:23
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#37
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Erfahrener Benutzer
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Beiträge: 189
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Dazu weiß http://www.salzburg.com/wiki/index.p....A7_12_.285.29
Zitat:
Müssen Fahrzeuge vor
Kreuzungen,
Straßenengen,
schienengleichen Eisenbahnübergängen und
dergleichen
angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf:
Schutzwege,
Radfahrerüberfahrten,
geregelte Baustellen,
Staus etc.
aber nicht auf Autobahnen.
Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit "Vor- und Rück-Sicht" im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!
Für das Rechtsabbiegen in eine Kreuzung trotz Rotlicht ist eine Neuregelung (grüner Abbiegepfeil) geplant.
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