Kennzeichen, egal ob Versicherungskennzeichen oder Kennzeichen nach der deutschen STVZO/FZV
sind Urkunden, sie bilden zusammen mit den
Fahrzeugen, für die sie ausgegeben wurden,
eine Einheit.
Bei missbräuchlich verwendeten Versicherungskennzeichen liegt daher immer eine Urkundenfälschung § 267 StGB vor, bei Kennzeichen nach der STVZO bzw. FZV kann neben einer Urkundenfälschung auch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG vorliegen, die beiden §§ konkurieren da.
http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenmissbrauch
http://www.juraforum.de/gesetze/stvg...chenmissbrauch
Daneben kann, wenn kein gültiger Versicherungsvertrag für das betreffende Fahrzeug besteht, auch ein Verstoß gegen §§ 1 und 6 Pflichtversicherungsgesetz gegeben sein. Diverse Verstöße gegen die Kraftfahrzeugzulassungsverordnung und das Kraftfahrzeugsteuergesetz sind auch denkbar.
Es ist nicht erlaubt, einfach ein zugelassenes oder entstempeltes Kennzeichen anzuschrauben und zu fahren, wenn es nicht für das betreffende Fahrzeug ausgegeben wurde.
Also, das war sehr böse und absolut illegal und eine
STRAFTAT.
Gut, dass ich nicht weiß, wer du bist, und das auch nicht herausbekommen werde, sonst:
§ 163 StPO
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
§ 163a StPO
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
Wie es rechtlich einwandfrei geht, wurde bereits hier im Forum diskutiert und man kann es auf den homepages verschiedener Zulassungsstellen nachlesen.
Ein abgelaufener TÜV, auch mehr als 8 Monate, ist prinzipiell kein Problem, wenn man es richtig macht.
Aussagen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Zulassungssstellen sind mit Vorsicht zu genießen. Diese Mitarbeiter haben i.d.R. keine juristischen Kenntnisse und sind auch diesbezüglich nicht geschult. Der Ansprechpartner ist aber grundsätzlich richtig. Nur sollte man mit dem Amtsleiter, also dem Leiter der Zulassungsstelle reden und sich das am besten schriftlich geben lassen.
Der Vollständigkeit halber:
Fahrzeug noch zugelassen, TÜV noch nicht länger als 2 monate abgelaufen: Null Problem, einfach zum TÜV fahren, max. Mängelbericht, wenn man kontrolliert wird.
Fahrzeug zugelassen, TÜV mehr als 2 aber weniger als 8 Monate abgelaufen, nicht schlimm, max. 25 € Verwarnungsgeld und einen Mängelbericht, falls man kontrolliert wird.
Fahrzeug zugelassen, TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen, auch nicht weiter tragisch, max. 40 € Bußgeld und einen Punkt sowie den obligatorischen Mängelbericht, im Falle einer Kontrolle.
Wer ganz sicher gehen will, wenn der TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen ist, holt sich ein Kurzzeitkennzeichen*, kostet halt mehr als das Bußgeld, man spart sich aber im Falle eines Falles den Punkt in Flensburg. Wenn man das (richtige) Kennzeichen mit zum TÜV nimmt, bekommt man dort auch die Plakette aufgeklebt. Oder man fragt mal bei der Zulassungsstelle. Vll. gibts ja eine Ausnahmegenehmigung zum Fahren ohne gültige HU.
Fahrzeug abgemeldet, altes Kennzeichen noch vorhanden: mit einer Deckungszusage von der Kfz-Versicherung (Doppelkarte) die Zulassungsstelle kontaktieren, dort anmelden, Versicherungsnachweis erbringen, muss man halt persönlich dort erscheinen. Kann man das alte Kennzeichen behalten (selber Zulassungsbezirk) bekommt man u.U. einen Vorführschein oder auch nicht, aber man ist berechtigt zum TÜV und nach Hause zu fahren. Auch im angrenzenden Zulassungsbezirk. Wichtig ist, dass die Zulassungsstelle davon unterrichtet wurde, die müssen das auch festhalten. Bestätigung verlangen. Kann man das Kennzeichen nicht behalten, siehe unten.
Fahrzeug abgemeldet, kein Kennzeichen: Versicherungsbestätigung holen, zur Zulassungsstelle, Kennzeichen zuteilen lassen, Kennzeichen prägen lassen, der Rest wie eins oben drüber.
Nochwas: DEKRA, DFÜ, TÜV usw. nehmen zwar als sogenannte "Beliehene" hoheitliche Aufgaben wahr, sie sind aber nach wie vor privatrechtliche Unternehmen und keine staatlichen Institutionen. Abgesehen von der Untersagung der Weiterfahrt bei sehr gravierenden Mängeln (begründet sich in ihrer Garantenstellung), führen diese Institutionen auch keine Maßnahmen mit Eingriffscharakter durch. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen solche Verstöße der Polizei gemeldet worden wären. Die Zulassungsstellen melden i.d.R. Verstöße auch nicht weiter.
Edit 13.08.2010:
*Das mit dem Kurzzeitkennzeichen bei noch zugelassenem Fahrzeug geht wohl nicht, da es zu einer Doppelversicherung käme.