Oh, das mit dem Bein tut mir leid und macht mich betroffen.
Möglich, dass wegen der schweren Verletzung von der Bußgeldstelle gar nichts mehr kommt.
§ 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
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