Zitat:
Zitat von Hansafan1985
Kannst du den Meinungsstreit näher ausführen? Es wird doch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, mithin die BE erlischen. Wie argumentiert die Gegenauffassung und wie sieht die Praxis aus?
|
Nun, ob das Geräusch- oder das Abgasverhalten schlechter wird, müsste ein aufwändiges Gutachten ergeben.
Soweit ich mich noch erinnere, hat das mit dem Wegfall des § 18 StVZO zu tun.
Früher war das Fahrzeug automatisch nicht mehr zum Verkehr zugelassen, sobald die BE erloschen war. Nach Wegfall des § 18 StVZO gibt es da aber verschiedene Meinungen. Die Formulierungen der neuen FZV geben zur Interpretation Spielraum.
Die Gegenseite geht davon aus, dass das Fahrzeug dann einfach nur unvorschriftsmäßig sei, was eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 25 € zur Folge hätte. Hier wird auch, ein für die Aufhebung der Zulassung erforderlicher, eigenständiger Verwaltungsakt als gefordert angenommen.
Befürworter der alten Regelung sehen darin, nach wie vor, das Erlöschen der BE und das gleichzeitige Erlöschen der Zulassung was dann 50 € Bußgeld + 3 Punkte (nicht nur ein Punkt) zur Folge hätte. Man geht hier davon aus, dass kein eigenständiger Verwaltunsakt erforderlich sei.
http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=38312
http://www.verkehrsportal.de/board/i...7&#entry683797
Edit:
Außerdem wird auf die 16 VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2106) hingewiesen. .... Erforderlich ist vielmehr, daß durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 28.3.1995 - Ss 77/95 (Z) =NStZ 1995, 587 (bei Janiszewski); ...