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Alt 26.04.2011, 12:37:34   #5
berndy
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Aha, du meinst also mit "Schnabel" die hintere Radabdeckung.

Die ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (§ 30, 36a StVZO) sondern auch sinnvoll.

Nach StVZO § 36 a, müssen Karftfahrzeuge mit einer wirksamen Radabdeckung ausgerüstet sein. Was wirksam ist, ist wieder Auslegungssache. Das Kennzeichen zählt nicht als Radabdeckung.

Also vorher, wie Newbie schon geschrieben hat, beim TÜV nachfragen.

Ganz entfernen würde ich die nicht. Bei Nässe oder auf unbefestigten Wegen fliegt dir der ganze Dreck ins Genick, außerdem bekommen nachfolgende Fahrzeuge Dreck auf die Windschutzscheibe bzw. ins Gesicht.

Wenn nachfolgende Fahrzeuge etwas ins Gesicht oder auf die Scheibe bekommen, fällt das unter Gefährdung anderer und dann erlischt auch die Betriebserlaubnis.
§ 19 Abs. 2 StVZO.

Beherzige das was der TÜV (link) vorgibt.

http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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