Zitat:
Zitat von Sumpfmensch
Auf der einen Sache macht es Sinn, dass für Gas eine extra Richtlinie existiert, die eine Eintragung vorschreibt, da durch den Krafstoff Gas, in geschlossenen Parkhäusern oder Garagen bei nicht fachgerechter Montage bzw. Herstellung eine meiner Meinung nach nicht zu Unterschätzende Gefahr ausgeht.
Sonst könnte ja jeder sich eine LPG-Flasche in den Kofferraum legen, eine entsprechende Leitung in den Motorraum legen und diese mit passenenden Ventilen an die Einspritzdüsen tüddeln.
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Der Unterschied ist, dass hier die BE wegen der abstrakten Gefahrenlage erlischen würde. Das würde genau den 2. Tatbestand des § 19 Abs. 2 erfüllen.
Ich bleibe dabei: deine Vorhaben würden die BE nicht erlischen lassen.
Es gibt evtl. noch etwas zu bedenken.
Berndy hat vor kurzem mal folgendes zum Lesen bzgl. des Erlischens der BE gepostet:
http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=38312
Zur Nr. 3 steht da
Zitat:
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Eine weitere Tatalternative ist die Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens. Dieses kann durch entsprechende Abgas- und Geräuschmessungen nachgewiesen werden. Grundsätzlich wird jedoch von einer Verschlechterung ausgegangen, wenn Bauteile verwendet werden, die nicht bauartgemehmigt sind. Auch hier ist regelmäßig mit Sicherstellungen zur Beweissicherung zu rechnen.
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Das klingt nach einer Beweislastumkehr. Man hätte folglich mit Abgas- und Geräuschmessungen zu beweisen, dass Abgas- und Geräuschverhalten nicht verschlechtert werden, wodurch sicherlich wieder unerwünscht Kosten entstehen würden, sofern solche Messungen nicht schon vorliegen.