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Alt 16.05.2011, 23:34:02   #4
Hansafan1985
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Hier liegt schlicht ein Sachmangel vor. Der BGH wäre hier der Auffassung, dass selbst bei der Stückschuld (gebrauchte Sache) eine Nacherfüllung nicht unmöglich ist, sodass dem Verkäufer hier zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss. Ich gehe davon aus, dass dem Verkäufer nicht nachzuweisen ist, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt, es kann ebenso Schadensersatz gefordert werden.

- Der Vertrag ist nicht nichtig!
- Es besteht kein Rückgaberecht!
- Es besteht m.E. auch kein direktes Rücktrittsrecht (s.o.)
- Auf eine arglistige Täuschung und auf ein daraus resultierendes Anfechtungsrecht würde ich nicht setzen. Der Anfechtungsgrund ist vom Anfechtenden zu beweisen!
- Eine Anzeige wegen Betrugs würde mich nicht einschüchtern, das Verfahren würde sehr wahrscheinlich eingestellt werden!

- Es ist unclever vom TE das hier alles öffentlich zu schreiben, der Verkäufer kann jetzt richtig schön dein Vorhaben nachverfolgen und sich gemütlich drauf einstellen...auch wenn er letztlich aus diese Sache nicht rauskommen wird.
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