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Alt 30.03.2012, 19:52:08   #5
suzi-rider-le
Stammtisch Sachsen
 
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Ich kann da mal was Zitieren:
"Nachträgliches Polieren von Kraftradrahmen, Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren, -brücken, Schwingen) ist nur zulässig, wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet."
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