Zitat:
¹) Die angegebene Bereifung stimmt NICHT mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Übereinstimmungs-Bescheinigung, der Datenbestätigung oder
der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt
worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauweisen, insbesondere die Anforderungen nach Kap.1, Anh. III der
Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht
erforderlich (§19 Abs.3 Nr.2 StVZO).
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Bedeutet, das gilt nur, wenn du eine ansolut dem Serienzustand erhaltene GS hast. Auch gilt dies nur für die Baureihe GM51B, Die A Modelle wurden nicht geprüft.
Wer also einen SB Lenker drin hat, ne andere Bremsscheibe mit Gutachten oder sonst eine änderung an der Maschine vorgenommen hat, muss doch wieder zum TÜV.
Sie schreiben oben "Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor", da Suzuki aber die Markenbindung im Jahre 2000 für die GS baureihen aufgehoben hat, es sich hierbei um die Seriengröße handelt, bleibt also nur eine Änderung von diagonal auf Radial über.
Wenn du einen doofen TÜV Prüfer erwischt, oder nen grünes Mänchen was dir was böses will, haste erst mal Ärger und Rennerei. Ich würde vorschlagen, mit dem Wisch zum TÜV zu fahren, sich nen gescheiten Prüfer suchen und die Verwendug von radial Reifen eintragen lassen.