Zitat:
Zitat von takoda
Ist deine Maschine denn schon nach EG-Recht zugelassen? Soweit ich weiß, kann man davon erst ab BJ 1998 mit einiger Sicherheit ausgehen, alles davor ist oft noch nach altem deutschen Recht zugelassen, und das würde einen Mindestabstand von 340mm bedeuten... 
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Hmmm.... da fragst du mich was.
Keine Ahnung ob das zutrifft. Wäre aber schlecht, denn das sehe dann ganz schön mies mit den LED aus.

Habe aber dazu noch nix im Netz gefunden, mal ein wenig Tiefer buddeln. Muss aber auch zugeben, das mir diese Regel nicht bekannt war/ist.
Hab das noch bei TÜV Hanse gefunden.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
◾vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962
◾Anzahl: 4
◾Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
◾Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
◾in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
◾in der Höhe: 350 - 1200 mm
◾Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
◾„Ochsenaugen“ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Nun werde ich noch suchen, ab wann das mit der EG passt, oder gar die StVZO aussetzt.
Oder auch: Woran erkenne ich ob EG oder STVZO ?