04.09.2004, 07:52:39
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#6
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Gast
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Wer zahlt, wenn das Motorrad kippt
Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, haftet der Bike-Besitzer nicht in jedem Fall. Ein Geschädigter ohne Vollkaskoversicherung muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim vom 2.7.1999 (AZ: 3 C 536/99 (33) ). Der ADAC hat in seiner Rechtszeitschrift Deutsches Autorecht (DAR 1999, S.45 den zu Grunde liegenden Fall veröffentlicht, in dem ein umkippendes Motorrad ein anderes Fahrzeug beschädigte. Der Fahrzeugbesitzer verklagte daraufhin den Motorradfahrer auf Schadensersatz. Weil jedoch das Motorrad wie vorgeschrieben auf seinem Ständer abgestellt war, sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und lehnte die Ansprüche des Klägers ab. Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug.
Quelle: ADAC
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Kleintieren auf der Fahrbahn ausweichen
Zweiradfahrer dürfen Kleintieren auf der Fahrbahn ausweichen.
Ein Motorradfahrer war in einer Kurve einem Marder ausgewichen. Seine Versicherung wollte allerdings für die entstandenen Schäden nicht zahlen. Das Gericht entschied, dass die Versicherung zahlen müsse. Zweiradfahrer dürfen Kleintieren ausweichen oder für sie bremsen. Wenn das Motorrad ein Kleintier erfasst, besteht die Gefahr, dass das Motorrad seitlich wegrutscht. ( OLG Hamm,2001-05-31,6 U 28/01Quelle: Anwalt-Suchservice )
Weicht ein Zweiradfahrer einem Fuchs aus und verunglückt, muss die Teilkaskoversicherung zahlen (OLG Hamm, Az 6 U 209/00 )
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Ölspuren
Die Polizei ist verpflichtet, eine Ölspur in einer gefährlichen Kurve mit Granulat abzustreuen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor der gefährlichen Stelle zu warnen. Ein Biker ist trotz allem auf zwei Drittel seines Schadens sitzengeblieben, nachdem er im Dunkeln an der ungesicherten Stelle ausgerutscht war. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm meinten, daß der Zweiradfahrer mit seiner Geschwindigkeit von 25-30 km/h die Gefahr rechtzeitig im Scheinwerferlicht hätte sehen und entsprechend reagieren müssen. (OLG Hamm, Aktenzeichen NZV 93,192)
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Kinder als Unfallbeteiligte
Wenn kleine Kinder in einen Unfall verwickelt sind, haftet in den meisten Fällen der erwachsene Unfallbeteiligte. Dies zeigen Urteile der Oberlandesgerichte des Saarlandes (Az. 4 U 730/99) sowie Frankfurt/Main (19 U 168/99). In dem Saarbrücker Fall war ein neunjähriger Junge mit seinem Fahrrad - ohne anzuhalten und abzusteigen - vom Gehsteig über den Fußgängerüberweg gefahren. Ein herannahender Motorradfahrer stürzte beim Bremsen und verletzte sich erheblich. Die Richter hielten dem Neunjährigen zwar sein Fehlverhalten vor. Den weitaus überwiegenden Haftungsanteil (70 Prozent) musste jedoch der Motorradfahrer tragen. Er hätte den Jungen sehen und dessen "unberechenbares" Verhalten einkalkulieren müssen, hieß es.
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Kurven
Schneidet ein PKW-Fahrer eine Linkskurve, dann haftet er zu 75% für den Schaden, welcher ein entgegenkommender Motorradfahrer erleidet, weil er beim Versuch einer Vollbremsung stürzt. Unerheblich ist, daß der Motorradfahrer noch genügend Platz zum Ausweichen hatte (LG Köln, DAR 02, 361 )
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