Nein. Das bedeutet inhaltlich, daß das Fahrzeug, wenn es mit Terminüberschreitung angehalten wird, zwangs-stillgelegt werden kann.
Hier wird auch nicht auf den verbleib im öffentlichen Verkehrsraum eingegangen, nur der Betrieb des Fahrzeuges...
Auch hier steht nichts zu einer Ausnahme bezüglich der Fristüberschreitung.
|