§ 23
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html
Hier ist das Schieben des Krades geregelt. Obwohl ich mir nicht sicher bin, ob die Rennleitung das auch auf dem Standstreifen der Autobahn akzeptiert.