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Zitat von dennisw1984
und rechtswidrig im öffentlich Straßenverkehr
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Nope, sind sie nicht.
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So hat das Gericht also geurteilt: Das Aufstellen des Motorrads durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffs - ein sog. Wheelie - stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar (Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 09.12.2011; Az.: 61 Gs 125/11).Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lasse sich in hiesigem Fall nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr.
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tl;dr: Wheelies an sich sind nicht strafbar, wenn du dadurch aber einen Unfall baust und andere Verkehrsteilnehmer gefährdest, dann wirst du richtig gefickt.
Achso und denk dran, immer den Fuß auf der Bremse haben!