17.12.2017, 23:23:28
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#1290
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Erfahrener Benutzer
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So, nochmal belesen.
§49a, Abs.5 StVZO besagt, daß alle nach vorne wirkenden lichttechnischen Einrichtungen nur zuammen mit Schlußlicht sowie Kennzeichenbeleuchtung funktionieren müssen.
Dies gilt nicht für:
1. Parkleuchten
2. Blinker (wäre auch blöd, wenn zu den vorderen Blinkern neben den hinteren Blinkern auch noch das Rücklicht blinkt...)
3. Abgabe von Lichtzeichen (Lichthupe)
4. Arbeitsscheinwerfer
5. Tagfahrleuchten
Nachtrag:
Und habe es jetzt sogar noch einmal hier im Forum gefunden:
Zitat:
Zitat von superhelmut
Zur Rücklichtfrage:
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php
Also keine Plicht, aber sinnvoll.
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