Es geht in meinem Fall zwar nicht ums Motorrad, sondern ums Auto, aber es betrifft das Thema ABE im generellen. Dürfte also für alle Bastler interessant sein.
Konkreter Fall: Bei einer Felge für meinen Wagen gibt es eine ABE und dazugehörend ein Gutachten zur ABE (gehören also definitiv zusammen).
Nun besagt die ABE:
Zitat:
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Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.
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In der ABE werden aber keine Rad-Reifen-Kombinationen genannt, sondern nur im Gutachten. Und im Gutachten erscheint jedoch )zusätzlich zu anderen Auflagen) die Auflage A01:
Zitat:
Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
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Was gilt denn nun?