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Alt 17.03.2025, 04:44:34   #2
berndy
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§ 50 Abs. 4 StVZO: Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

Man kann es so verstehen, dass in einem Scheinwerfer Abblendlicht und Fernlicht zusammen brennen dürfen oder aber auch so, dass es nur bei zwei getrennten Scheinwerfern (Abblendlicht und Fernlicht getrennt) gilt.
Da es aber keinen Unterschied macht, ob mich ein separates Fernlicht blendet oder eins das im Abblendscheinwerfer mit eingebaut ist, dürfte es keine Rolle spielen.

Ich denke, die Schaltung - Fernlicht ein/Abblendlicht aus - dient dazu bei Zweifaden-Glühlampen (40/45W) die Stromaufnahme und die Wärmeentwicklung einzudämmen. Wenn beide Glühwendeln brennen zieht der Scheinwerfer 7 A und wird sehr heiß.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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