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Alt 02.10.2006, 21:33:47   #1
CyRo
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Standard Drosselung-Ablauf

Ich würde gerne von euch wissen in welcher Reihenfolge ich die Drosselung am besten mache. Die Drosselung hab ich selber eingebaut. Ich würde es n ach folgender Reihenfolge machen:
- HU beim TÜV mit Drosselung eintragen lassen (ist es erlaubt ohne Zulassung zum TÜV zu fahren ?)
- Zulassung holn

Wenn ich das Mopp zuerst beim Landratsamt zulasse, muss ich wahrscheinlich den Schein nachm TÜV nochmal umtragen lassen oder ?

Achja die gs ist z.zt. abgemeldet und ungedrosselt im kfz schein eingetragen
__________________
Bj'93, 26tkm
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Alt 02.10.2006, 21:45:32   #2
ricky2000
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Standard

Ja, mit (rotem) Überführungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ist das möglich.
Ich glaube(!), man darf für direkte Zulassungsfahrten z.B. zum TÜV sogar mit entstempeltem Kennzeichen fahren, dafür sollte man aber unbedingt schon eine Doppelkarte der Versicherung haben und die Fahrt auch am besten bei der Versicherung ankündigen, damit die bescheid wissen, dass du dann und dann mit deinem nicht zugelassenen Mopped unterwegs bist. Ganz ohne Kennzeichen fahren ist AFAIK voll verboten.
Theoretisch geht das also, braucht nur n bisschen Vorbereitung.
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Ich darf das!
ricky2000 ist offline  
Alt 02.10.2006, 22:05:59   #3
elithezz
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Standard

Ich habe Freitag/Samstag genau das selbe durchgemacht. Ausgangssituation war dieselbe...

Geh zum TÜV und sprich da mit jemandem, was der sehen will, damit er dir glaubt, dass du die Drossel eingebaut hast. Dann kannst du dir beim TÜV ne rote Nummer holen (gilt nur für die direkte Fahrt zum TÜV und zurück), und mit deinem Mopi zu diesem TÜV-Mann fahren. Der muss dir ein Gutachten schreiben. Mit diesem Gutachten kannst du dann zu der Zulassungsstelle, und es eintragen lassen, da brauchst du dann auch die Versicherungsdoppelkarte (hab ich mir vor allem anderen geholt).

Viel Glück dabei!!!!
elithezz ist offline  
Alt 02.10.2006, 22:44:25   #4
CyRo
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oh danke für die schnellen Antworten ich hoffe, dass ich das Jahr noch ein bisschen Zeit mit meiner gs verbringen kann .

Doppelkarte hab ich ja gottseidank schon vorsorglich beantragt und schon vor mir liegen .
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Alt 03.10.2006, 04:14:39   #5
berndy
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Der Weg zum TÜV und zur Zulassungsstelle ist kein Problem. Das geht auch ohne Zulassung. Du braucht auch nicht unbedingt ein Kurzzeitkennzeichen bzw. Probefahrtkennzeichen, ein Kennzeichen brauchst du trotzdem:

Du kannst dir bei der Zulassungsstelle schon ein Kennzeichen zuteilen lassen und einen Vorführschein beantragen. Damit kannst du dann zum TÜV und wieder nach Hause fahren. Mit dem nicht zugelassenen Kennzeichen natürlich. Die Versicherungsdoppelkarte musst du aber schon mal abgeben, weil sonst kein Versicherungsschutz besteht.

Danach hast du 14 Tage Zeit dein Fahrzeug ordnungsgemäß zuzulassen.

Auf diese Weise sparst du dir das Geld für die Kurzzeitkennzeichen.

Du musst nur die Leute bei der Zulassungsstelle darauf ansprechen. Die weinigsten werden dir das von selbst sagen.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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Alt 04.10.2006, 14:36:38   #6
CyRo
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war heut bei der Dekra (, da ich vom TüV net so viel halte ). Er meinte ich, kann mir nen rotes Schild holen, oder so wies über mir beschrieben wurde. Ich habe ihn dann noch gefragt ob ich denn net einfach mit meinem 125er Schild schnell herfahren kann. Er meinte ich könne das auf meine eigenen Gefahr machen. Gut, gemacht. Nur darf die Dekra kein Gutachten nach 21 erstellen, was ja durch das runtergeladene Teilegutachten notwendig wäre Jetzt werd ich mal morgen zur Zulassungsstelle schaun und so ein vorzeitiges Nummernschild holen
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Alt 04.10.2006, 14:41:44   #7
Ruhrpott-Biker
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Standard Re: Drosselung-Ablauf

Zitat:
Zitat von CyRo
ist es erlaubt ohne Zulassung zum TÜV zu fahren ?
Meine GS hätte auch dieses Jahr zum TÜV gemusst.
Da ich aber überhaupt keine Lust hatte, dieses Jahr Motorrad zu fahren, werde ich erst im kommenden Frühjahr die HU machen lassen. Dadurch hab ich zwar ein 3/4 Jahr TÜV verschwendet, aber egal.

Worauf ich hinaus will: Diese Fahrt zum TÜV muss ich auch ohne Zulassung machen, und da wird keiner was gegen sagen.
Ruhrpott-Biker ist offline  
Alt 04.10.2006, 14:44:26   #8
berndy
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Na dann hast du aber Glück gehabt, dass dich meine Kollegen nicht erwischt haben. Das ist nämlich 1. Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG bzw. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) je nach Sachlage, 2. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 PflVersG) und die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) sowie Betrieb eines nicht zugelassenen Fahrzeugs.
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Alt 04.10.2006, 14:51:59   #9
berndy
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Allein der Kennzeichenmißbrauch wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. In aller Regel gibts eine Geldstrafe. Ich bin kein Richter. Aber so erfahrungsgemäß geht da ein Netto-Monatsgehalt drauf. Und natürlich die Verfahrenskosten.

Viel schlimmer ist das was zivilrechtlich kommen kann, wenn man einen Unfall verursacht. Da hat man nämlich gar keinen Versicherungsschutz.

Und dann ist man ruck zuck total bankrott, wenn man 20000 € aus eigener Tasche zahlen muss.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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Alt 04.10.2006, 15:02:37   #10
CyRo
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ja mei, kann man nix machen wenn die Beamtenschaft immernur bis 12 Uhr arbeitet. Da muss man halt mal ein Risiko eingehn (die Kollegen sind mir sogar entgegen gefahren )
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Bj'93, 26tkm
CyRo ist offline  
Alt 04.10.2006, 15:13:18   #11
CyRo
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hmm da hast du wohl recht. Das liegt wohl am unstillbaren Drang endlich mit meiner GS rumzufahrn ... jetzt steht sie schon 3 Wochen in der Garage
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