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Alt 05.10.2009, 19:49:28   #1
hanskackebart
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Standard Rückbau in Originalzustand -> TÜV Eintragung nötig?

Hallo zusammen, ich habe eine gebrauchte GS 500 E gekauft. Sie ist tiefergelegt, was auch im Fahrzeugschein eingetragen ist. Ich wollte sie jetzt wieder auf die Originalhöhe zurückbauen.
Der Verkäufer hat mir die Original Umlenkhebel mitgegeben.
Meine Frage ist jetzt ob ich den Umbau eintragen lassen muss.

Danke schonmal im vorraus!
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Alt 05.10.2009, 20:04:16   #2
mercilessreaper
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du musst die Tieferlegung austragen, dadurch ist ja dann TÜV technisch im Schein der Orginalzustand eingetragen
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Alt 06.10.2009, 07:48:17   #3
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JA musst du
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Alt 06.10.2009, 13:52:36   #4
hanskackebart
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Ah das dachte ich mir schon, danke für die schnelle Antwort!
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Alt 24.12.2009, 23:38:13   #5
borsten
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Was passiert eigentlich juristisch, wenn ich Eingetragenes nicht wieder austragen lasse?

Also konkret: ich überlege, meine eingetragene VVK und Stummellenker wieder zu demontieren + Lenker auf Original zurückzurüsten. Alle anderen Teile an meinem Möpp sind entweder original oder haben ne E Nummer (Auspuff, Spiegel, Blinker) oder ne ABE (Stahlflex, Fußrasten).

Mein Moped wäre also 100% gesetzeskonform, nur in meinen Papieren steht was anderes. Ich fahre also nicht mit einem verkehrsuntauglichen Fahrzeug sondern nur mit "unkorrekten" Dokumenten. Ist das dann nur eine Ordnungswidrigkeit oder entfällt mein Versicherungsschutz?

Geändert von borsten (24.12.2009 um 23:42:15 Uhr)
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Alt 25.12.2009, 00:25:13   #6
thy
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Ich glaube der Schein muss mit dem Übereinstimmen, wie dein Bike auch ist.
Das wäre ja glaube ich in einer Art, Betrug zu sehen, da du ja ein ganz anderes Möp fährst als Angegeben...

Bin mir da nich so sicher obs stimmt^^ Aber könnts mir Vorstellen...
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Die Linke zum Gruß

Motorradfahren ohne zu stürzen ist wie Alkohol trinken ohne zu kotzen. Entweder man ist super trainiert, oder man hat nicht alles gegeben.
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Alt 25.12.2009, 04:26:20   #7
berndy
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Betrug nach § 263 StGB wäre es nicht.
Bei einem Betrug muss schon etwas anderes hinzukommen.
Ganz grob: Man muss bei einem anderen einen Irrtum erregen oder unterhalten, so dass es zu einer Vermögensverfügung an einen selber oder einen dritten kommt. Das Ganze muss dann auch noch zu einem Schaden bei einem anderen führen und rechtswidrig sein.

Bei deinem Problem handelt es sich nur um einen "Formalverstoß". Die Angaben im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung müssen den tatsächlichen Gegebenheiten an deinem Fahrzeug entsprechen, nur dann ist dein Fahrzeug auch vorschriftsmäßiig, weils eben so in der Vorschrift steht. Früher war dann gleich die Betriebserlaubnis erloschen.

Die Betriebserlaubnis für dein Fahrzeug beinhaltet eben genau den Zustand, wie er im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

Was deine Versicherung dazu sagt, weiß ich nicht, musst du dort nachfragen.

Streng genommen nimmst du ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug in Gebrauch, was unter eine Obliegenheitsverletzung in deinem Versicherungsvertrag fällt. Die ganzen Obliegenheiten stehen in dem Kleingedruckten, das nie jemand ließt.

Wenn es auffällt:
Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherung Regress von dir fordern, wenn du selbst einen Unfall verursacht hast. Bei einem nicht verschuldeten Unfall versuchen die gegenerischen Versicherungen oft (manchmal auch mit Erfolg) unter dem Hinweis auf die Unvorschriftsmäßigkeit deines Fahrzeugs, Geld zu sparen. Die überweisen dann eben nur einen Teil. Um den Rest zu bekommen, muss man dann klagen, was Neven, Zeit und Geld kostet.

Zumindest die Haftpflichtversicherung verliert man nicht. Die muss in jedem Fall dem unschuldigen Unfallgegner den Schaden ersetzen. Deine Versicherung könnte dich aber bis zu einer gewissen Obergrenze (ich meine 5000 €) in Regress nehmen, es also von dir zurückfordern.

Bei der Kasko-Versicherung sieht es wieder anders aus. Unter gewissen Umständen bekommt man dann kein Geld.

Aber, wie gesagt, das kann dir nur deine Versicherung sicher beantworten. Du bist Vertragspartner deiner Versicherung. Und das ganze richtet sich nach den abgeschlossenen Verträgen.

Dabei geht es weniger darum, ob dein Fahrzeug gefährlich war oder die Veränderungen nicht zulässig waren, sondern darum, dass du gegen bestimmte Vertragsbedingungen verstoßen hast.
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Alt 25.12.2009, 12:48:22   #8
borsten
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Ok, das hilft. Es geht mir ja auch nicht darum, den Krempel auf Dauer eingetragen zu lassen, sondern darum, was in der Zeit zwischen Demontage und Tüv-Besuch THEORETISCH passieren könnte. (Man hat ja nicht immer Zeit für Behördengänge).

Praktisch könnte man ja einfach nie die Papiere mit sich führen. Wen kümmert schon eine Maschine, die im Originalzustand ist? Ne Halterauskunft sagt ja nur was über die Zulssung aus, oder?
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Alt 25.12.2009, 14:13:56   #9
berndy
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Das wäre natürlich auch eine Möglichkeit.

Die Online-Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt wurde erweitert. Man bekommt jetzt wesentlich mehr angezeigt als nur den Halter.

Ob sich das auch auf Sonderausstattung erstreckt, weiß ich nicht. Da habe ich noch nichts abgefragt.

Normalerweise schaut da auch keiner drauf und wenn, ist man gerade auf dem Weg zum TÜV um es ändern zu lassen oder hat es zumindest am nächsten Werktag vor.

Für eine Versicherung wird das auch erst interressant, wenns um hohe Summen, wie z.B. lebenslange Rentenzahlungen o.ä. geht. Bei Kleinigkeiten gucken die auch nicht so genau.
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Alt 02.04.2010, 11:28:34   #10
Papst
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Wenn es ohne Austragen geht, müsste in etwa folgendes drin stehn: a.gen. (auch genehmigt). Dann darfst du es wahlweise fahren, oder halt so die Serienteile montieren.
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