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Alt 19.02.2020, 11:23:09   #1
DonArcturus
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Standard Frage zum Thema Gutachten/ABE allgemein

Es geht in meinem Fall zwar nicht ums Motorrad, sondern ums Auto, aber es betrifft das Thema ABE im generellen. Dürfte also für alle Bastler interessant sein.

Konkreter Fall: Bei einer Felge für meinen Wagen gibt es eine ABE und dazugehörend ein Gutachten zur ABE (gehören also definitiv zusammen).
Nun besagt die ABE:
Zitat:
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.
In der ABE werden aber keine Rad-Reifen-Kombinationen genannt, sondern nur im Gutachten. Und im Gutachten erscheint jedoch )zusätzlich zu anderen Auflagen) die Auflage A01:
Zitat:
Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
Was gilt denn nun?
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Alt 19.02.2020, 12:06:34   #2
Kay73
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Muss sich nicht widersprechen.
Zum Prüfer fahren (aaS ist ja nicht ausschließlich gefordert), ordnugsgemäßen Anbau im Gutachten (oder mit dem Ausdruck des Prüfers bestätigen lassen) und dann sollte eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht notwendig sein, wenn das Gutachten mit der Bestätigung des Prüfers mitgeführt wird.
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Alt 19.02.2020, 12:17:53   #3
Jim Knopf
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Zitat:
Zitat von Kay73 Beitrag anzeigen
Muss sich nicht widersprechen.
Zum Prüfer fahren (aaS ist ja nicht ausschließlich gefordert), ordnugsgemäßen Anbau im Gutachten (oder mit dem Ausdruck des Prüfers bestätigen lassen) und dann sollte eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht notwendig sein, wenn das Gutachten mit der Bestätigung des Prüfers mitgeführt wird.
+1
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Alt 19.02.2020, 15:03:58   #4
DonArcturus
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Super erklärt! Dankeschön!
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