Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : TÜV Vollabnahmen - neuester Stand?
Eleven7
15.08.2007, 17:06:28
Guten Abend!
Ist jemand auf dem laufenden, was TÜV Vollabnahmen angeht?
Irgendwas hat sich ja nun wieder geändert, im Inet schwirren noch Unmengen an veralteten Infos rum, aber nix seriöses.
Stimmt es, das die Vollabnahme jetzt wegfällt, obwohl länger als 12 Monate abgemeldet?
Bzw. muss ein Motorrad, welches Januar 2005 abgemeldet wurde, nur zur HU, oder doch zur §21 Vollabnahme?
Da gehts bei mir um 8km schieben!
Eleven7
15.08.2007, 17:17:15
Mopete muss für die Vollabnahme zu einem TÜV Punkt 4 km von hier. Gleich um die Ecke ist aber auch ein TÜV, der macht aber nur HUs.
TR_Martin
15.08.2007, 17:46:22
Die 4 Km wird dich schon kein Bulle anhalten und wenn doch, dann isses net wild bist ja aufm Weg zum Tüv haben sie mir 2 mal durchgehen lassen mit meiner Spitfire. Naja d.h wenn der Tüv net schon seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist :-)
KriegsJunkie
15.08.2007, 18:13:26
Guten Abend!
Ist jemand auf dem laufenden, was TÜV Vollabnahmen angeht?
Irgendwas hat sich ja nun wieder geändert, im Inet schwirren noch Unmengen an veralteten Infos rum, aber nix seriöses.
Stimmt es, das die Vollabnahme jetzt wegfällt, obwohl länger als 12 Monate abgemeldet?
Bzw. muss ein Motorrad, welches Januar 2005 abgemeldet wurde, nur zur HU, oder doch zur §21 Vollabnahme?
Da gehts bei mir um 8km schieben!
war bei mir zumindest so.
der Typ von der Dekra meinte Vollabnahme wurd abgeschafft, stattdessen nur noch normalen TÜV
Eleven7
15.08.2007, 19:25:36
Hmm, ok, dann werd ich den morgen nochmal drauf ansprechen. Mit einfach so hinfahren ist schlecht, so ohne Nummernschild.
Danke
bei meinem auto wars so, dass zulassung mit abgelaufenem tüv nich ging. aber ohne zulassung darf man ja nich fahren ...
rumtelefoniert mit dem ergebnis, dass man ohne nummernschilder zum tüv fahren "darf". was willste auch anderes machen? is so ne grenzwertige geschichte. angehalten wurden wir nich.
am sichersten biste wohl mit ner roten nummer bzw kurzzeitkennzeichen. die kosten aber ne ordentliche stange geld.
Eleven7
15.08.2007, 19:57:49
bei meinem auto wars so, dass zulassung mit abgelaufenem tüv nich ging. aber ohne zulassung darf man ja nich fahren ...
rumtelefoniert mit dem ergebnis, dass man ohne nummernschilder zum tüv fahren "darf". was willste auch anderes machen? is so ne grenzwertige geschichte. angehalten wurden wir nich.
am sichersten biste wohl mit ner roten nummer bzw kurzzeitkennzeichen. die kosten aber ne ordentliche stange geld.
Das bringt das Problem auf den Punkt!
berndy
15.08.2007, 23:31:41
@knut Je nach Zulassungsstelle und deren Rechtskenntnis und -verständnis bekommt man auch einen Vorführschein. Dazu braucht man allerdings eine Deckungszusage von der Versicherung, das alte oder bereits ein neues Kennzeichen und Geld kostets auch, aber nicht so viel wie ein Kurzzeitkennzeichen oder eine Anzeige. Dann zum TÜV und anschließend zulassen.
hermfred
16.08.2007, 21:05:52
@ eleven7
1. kommt die antwort etwas spät...
2. gab es ja schon hilfreiche anrworten
was sich geändert hat ist, das ein KFZ,
ich glaube ( länger als 18 Stillgelegt war
in Verbindung mit abgelaufenen TÜV..
( nach Alter Regelung ne §21 braucht)
und es nach neuer einen Zeitraum von 7 Jahren
gibt, in denen nur ne HU reicht,
gilt aber glaube ich nicht rückwirkend
... so ungefähr....
wenn Du es genauer in Erfahrung bringst,
poste es doch für alle
hermfred
hermfred
16.08.2007, 21:23:12
an alle
Zt:. Wiederzulassung (§ 14 Absatz 2 FZV)
Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig
gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes
Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung
der genannten neuen Regelung möglich:
.( ... )
1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz
2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues
Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen
Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter.
3. Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten.
Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht
bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme mehr nach
§ 21 StVZO, sondern ggfls. nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
benötigen
http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buer ... a507854e87 (http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buergerservice/nachrichten_termine/presse/2007/3B437EAB1C85F8ACC1257292003EDCB2.html?PHPSESSID=47 5131bab1159fbdcd35a1a507854e87)
hermfred
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