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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Grotesk : Kennzeichenbeleuchtung


Luftwiderstand
10.06.2010, 16:56:59
Heute wurde mir die HU verwährt. Einer der Gründe war die Kennzeichenbelechtung welche bei einem grossen Zubehörhändler gekauft wurde. War der Ansicht das Teil hat ein E Prüfzeichen und wäre somit kein Problem. Pustekuchen !

Tüv :

- Helligkeit : ausreichend
- Ausleuchtung des Kennzeichens : ausreichend
- Abstrahlung nach Hinten und Seitwärts : nein

eigentlich kein Grund sich dementsprechend noch näher mit der beleuchtung auseinanderzusetzen. Weit gefehlt.
Denn das mit E zeichen ( E-11) und Prüfnummer ( wird nachgereicht ) bestückte Licht ist keine echte Kennzeichenbeleuchtung.

Jedenfalls kommt in dieser Prüfnummer die dort eingebracht ist kein L vor und somit war nach dem Herrn Sachverständigen diese Kennzeichenbeleuchtung keine Kennzeichenbeleuchtung und somit unzulässig...



Es handelt sich dabei um dieses Produkt :

http://www.louis.de/_104c1dc0511244afbaf027f25689a44516/index.php?topic=artnr_gr&article_context=detail&grwgr=490&wgr=412&list_total=40&anzeige=0&page=1&artnr_gr=10033872

Er war noch so gütig mir eine Seite aus seinem Almanach abzukopieren :

http://www.img-host.de/bild.php/39066,dsc003603WMKN.jpg

Einfach nur Grotesk.


Ps: Mir ist klar das ein extremer Extremfall war - letztendlich aber man blieb freundlich und dachte sich seinen Teil . ;-) .

Saugwurmmensch
10.06.2010, 17:20:02
Das ist ja fies.
Da muss ich bei Gelegenheit auch mal nachschauen.

Du solltest dich deswegen aber auf jeden Fall bei Louis beschweren!

Luftwiderstand
10.06.2010, 17:28:32
Werde ich auf jeden Fall zun. Denn da wir in der Homoligisierung stecken und StvZO und FZV ineinander verschmelzen kann es auch einfach nur sein das der Sachverständige beim TÜV veraltete Informationen hat. Soweit ich mich erinnern kann war ein R mit in der Prüfnummer. Nach EWG könnte das nämlich die neue bezeichnung der Kennzeichenbeleuchtung sein.

( Ist mir dämlicher weise vor Ort natürlich NICHT eingefallen )

Wenn Nicht :

Würde mich mal interessieren welche Konsequenz das im Schadensfall
( Schwerer Personenschaden, Kapitaler Sachschaden ) Versicherungstechnisch
nach sich ziehen könnte . Wenn der Versicherungsgutachter bei der Begutachtung
des Unfallverursacherfahrzeuges feststellt das der Fahrer ohne zulässige
Kennzeichenbeleuchtung unterwegs war.

Saugwurmmensch
10.06.2010, 17:39:36
Naja, die Kennzeichenbeleuchtung ist so ziemlich das letzte Teil, das einen Unfall verursachen könnte. Und danach suchen auch nur die Gutachter.
Das beleuchtete Kennzeichen ist doch sicherlich nur zur Arbeitserleichterung der Rennleitung ;)

Aber schon krass, was der Graukittel da aus dem Hut gezaubert hat.
Nicht nur, dass die Funktion begutachtet wurde, sondern auch die winzigen Zeichen auf der Leuchte kontrolliert wurden.
Gibt solche Teile auch mit Alugehäusen, die sämtliche Prüfzeichen komplett verdecken...

Wenn ich dazu noch lese, was grad im Gutachten-Thread geposted wurde, sollte man wohl jede Menge Zeit und alles nötige Spezialwerkzeug mit zur HU nehmen :D

Luftwiderstand
10.06.2010, 17:54:27
Klar kommt auch auf den Unfallhergang an, aber im absoluten extremfall, wenn es um Beträge geht die in die Hundertausend bis Millionen ( meine versichert bis 100 Mio. ) geht wird er zumindest sehr genau seinen Blick auf alle Teile werfen und auch was tolles aus dem Hut zaubern was wenigstens eine Teilschuld rausholt.

Dann wird hinterher einfach nicht mehr differenziert zwischen Kennzeichenbeleuchtung und Beleuchtungseinrichtung, Betriebserlaubnis fraglich , die Vers. kommt mit 3 Anwälten und das wars .

( Meiner Erfahrung nach legen Versicherungen es nur zu gerne darauf an weil sie wissen das der "Versicherte" im zweifel nicht genügend Munition hat um mit ihnen durch die Instanzen zu latschen )

freaky930
03.10.2010, 06:39:50
gibts jetzt eigentlich noch eine auflösung?

berndy
04.10.2010, 05:35:18
Klar kommt auch auf den Unfallhergang an, aber im absoluten extremfall, wenn es um Beträge geht die in die Hundertausend bis Millionen ( meine versichert bis 100 Mio. ) geht wird er zumindest sehr genau seinen Blick auf alle Teile werfen und auch was tolles aus dem Hut zaubern was wenigstens eine Teilschuld rausholt.

Dann wird hinterher einfach nicht mehr differenziert zwischen Kennzeichenbeleuchtung und Beleuchtungseinrichtung, Betriebserlaubnis fraglich , die Vers. kommt mit 3 Anwälten und das wars .

( Meiner Erfahrung nach legen Versicherungen es nur zu gerne darauf an weil sie wissen das der "Versicherte" im zweifel nicht genügend Munition hat um mit ihnen durch die Instanzen zu latschen )

Na dann würde ich aber auch entsprechend dagegen klagen, dafür gibts ja Rechtsanwälte.

Ein reiner Formverstoß, wie die Kennzeichenbeleuchtung, wird da, denke ich, keine all zu großen Abzüge bringen.

Der Verstoß muss schon zu einem Schaden oder einer Schadenserhöhung geführt haben.

Wegen einer unvorschriftsmäßigen Kennzeichenbeleuchtung habe ich jedenfalls noch keinen Unfall aufgenommen.

Die Leuchte ist zwar unvorschriftsmäßig, deswegen wird sie bei der HU auch bemängelt, das dürfte es dann aber auch gewesen sein.

Aber mal ganz was anderes, normaler Weise darf der einschlägige Handel eigentlich nur geprüfte Fahrzeugteile verkaufen, ansonsten muss darauf hingewiesen werden, dass die Teile nicht vorschriftsmäßig sind. Da sollte man tatsächlich mal bei Louis nachhaken.

§ 23 StVG Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

berndy
04.10.2010, 05:43:06
Ich hab mir den 1. Post nochmal durchgelesen.

Wenn die Leuchte zur Seite und nach hinten leuchtet, dann passt da auch was nicht. Die darf nur das Kennzeichen beleuchten, ansonsten müsste man die Lichtaustrittsflächen abdecken.

Trotzdem, mal bei Louis nach fragen.

tomcat
07.01.2011, 12:05:56
Wenn die Leuchte zur Seite und nach hinten leuchtet, dann passt da auch was nicht.


Tut sie doch nicht ;)

Abstrahlung nach Hinten und Seitwärts : nein


@ Luftwiderstand: Gibt es neuigkeiten? Was hat Louis geantwortet?

mot-teile-borken
07.01.2011, 12:31:52
Ich hab mir den 1. Post nochmal durchgelesen.

Wenn die Leuchte zur Seite und nach hinten leuchtet, dann passt da auch was nicht. Die darf nur das Kennzeichen beleuchten, ansonsten müsste man die Lichtaustrittsflächen abdecken.

Trotzdem, mal bei Louis nach fragen.

Richtig, normalerweise kommt dieses Teil noch in eine Aluhalterung rein, damit ist der Lichtaustritt nur nach unten möglich.
http://www.pwonline.de/image/prods/256-037.jpg
Das hier:
http://www.pwonline.de/image/prods/256-035.jpg darf nur mit dem Winkel montiert (LED nach unten) werden, ist aber dafür billiger....