Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zur Ummeldung/TÜV
Thormi
07.08.2010, 07:58:20
Hallo Leute,
ich hab mal ne Frage.
Und zwar habe ich mir vor Kurzem eine zweite GS von Gebraucht gekauft, die gestern angekommen ist.
Sie ist noch auf den Vorbesitzer angemeldet und hat keinen TÜV.
Ich muss jetz noch einiges an ihr machen, damit sie TÜV-Tauglich wird.
Ein 'Problem' ist auch, dass die Vollverkleidung eingetragen, aber nicht mehr vorhanden.
Ich weiß jetz halt nicht, wie ich verfahren muss um sie ummelden zu können.
Weiß nämlich auch nicht, wie ich zum TÜV kommen soll (oder ob ich zwecks TÜV ohne gültige Plakette zum Graukittel fahren darf) und ob ich jetz irgendwie n Gutachten darüber brauch, dass keine VVK mehr vorhanden ist.
Ich weiß, der Text is glaub ich etwas wirr, aber vielleicht kann mir ja trotzdem jemand von euch helfen :)
Die Verkleidung würde ich einfach nicht erwähnen, denke nicht das es Ärger gibt wenn die nicht dran ist, und wenn es den Graukittel stört, wird er die Eintragung einfach streichen.
Rest keine Ahnung sorry.
gsmattis
07.08.2010, 09:17:14
wenn du auf direktem weg von dir zu hause zum tüv fährst und nicht ne 100 km tour zwischenschiebst geht das in ordnung.
die vvk kannst du austragen lassen wenn du nicht vorhast eine anzubauen. und wenn du dann tüv hast fährst du zum straßenverkehrsamt und lässt die karre auf dich zu. is die vvk dann ausgetragen wird das in den papieren gleich berichtigt und du kriegst nen neues schild mit gültiger tüv plakette
Saugwurmmensch
07.08.2010, 12:48:52
Die VVK brauchst du evtl. nicht extra austragen lassen. Bekommst ja eh neue Papiere, da wird das mit etwa Glück/Peh nicht übernommen.
Aber vom Graukittel der die HU macht streichen lassen ist die sichere Variante.
Du darfst auch nicht einfach so zum Tüv fahren.
Hol dir beim Amt ein Kennzeichen und geh zur Versicherung. Nur dann darfst du afaik ohne Plakette zur HU fahren (den Versicherungsschutz brauchst du ja für jede Fahrt).
Thormi
07.08.2010, 12:51:57
super, dank euch :)
gsmattis
08.08.2010, 12:44:28
Du darfst auch nicht einfach so zum Tüv fahren.
Hol dir beim Amt ein Kennzeichen und geh zur Versicherung. Nur dann darfst du afaik ohne Plakette zur HU fahren (den Versicherungsschutz brauchst du ja für jede Fahrt).
So meinte ich das auch nicht. Die Maschine muss angemeldet sein, dann darfst du direkt zum TÜV hin.
Saugwurmmensch
08.08.2010, 13:28:26
Hoppla, hatte überlesen, dass die Maschine immernoch angemeldet ist (merkwürdig...würe ich als Verkäufer NIE machen...).
Angemeldet (egal auf wen) kannst du damit zur HU fahren.
Thormi
08.08.2010, 14:35:22
also auch ohne TÜV, ja?
Naja, bin ja n vertrauenswürdiger Mensch :)
Prost
09.08.2010, 08:24:00
...
Du darfst auch nicht einfach so zum Tüv fahren.
Hol dir beim Amt ein Kennzeichen und geh zur Versicherung. Nur dann darfst du afaik ohne Plakette zur HU fahren (den Versicherungsschutz brauchst du ja für jede Fahrt).
Als ich vor 3 Wochen das Mopped meiner Frau angemeldet habe hab ich mich genau deshalb vorher bei unserem Starssenverkehsamt erkundigt.
Die Auskunft von da war : Wenn ich erst zum TÜV und unmittelbar danach zur Zulassungsstelle fahre, brauch t das Mopped nicht angemeldet zu sein, und Tüv muss es ( bei der Fahrt zum Tüv ;) ) auch nicht haben. Es muß lediglich das alte , ggf auch entstempelte Kennzeichen angebracht sein, und ein Versicherungsnachweis wie die Doppelkarte o.Ä. mitgeführt werden.
lg
Prost
Gampo
09.08.2010, 08:27:29
Wo klebt der Tüver denn dann die Plakette hin, wenn man noch kein Kennzeichen hat?
Oder muss man dann nach dem Anmelden nochmal mit dem neuen Kennzeichen hin, dass er die dann da draufklebt?
verbali
09.08.2010, 08:30:58
Er kann auf dem TüV Bericht vermerken das die Plakette nicht aufgeklebt wurde, der TüV aber bestanden wurde.
Dann klebt die nette Dame ( hier sind es meistens Frauen) auf der Zulassungsstelle neben der Zulassungsplakette auch die TüV Plakette.
Saugwurmmensch
09.08.2010, 10:20:40
Die Auskunft von da war : Wenn ich erst zum TÜV und unmittelbar danach zur Zulassungsstelle fahre, brauch t das Mopped nicht angemeldet zu sein, und Tüv muss es ( bei der Fahrt zum Tüv ;) ) auch nicht haben. Es muß lediglich das alte , ggf auch entstempelte Kennzeichen angebracht sein, und ein Versicherungsnachweis wie die Doppelkarte o.Ä. mitgeführt werden.
Genau das hatte ich doch geschrieben ;)
Prost
09.08.2010, 11:22:31
Genau das hatte ich doch geschrieben ;)
Stimmt schon, ich wollte das auch nur nochmal bestätigen ;)
einziger Unterschied : Du hattest geschrieben : Besorg dir ein Nummernschild, meine Auskunft war : Da muß nur ein Schild dran sein, kann auch das alte sein.
So sollten dann alle Klarheiten beseitigt sein :D
Saugwurmmensch
09.08.2010, 12:08:16
Es muss schon das Kennzeichen sein, auf das auch versichert ist.
Was du gemacht hast war also bööööse.
Da man bei der Anmeldung eh ein neues Kennzeichen bekommt, kann man sich das auch vorher holen und nach bestandener HU auf dem Straßenverkehrsamt die Plaketten kleben lassen.
Prost
09.08.2010, 14:11:23
Es muss schon das Kennzeichen sein, auf das auch versichert ist.
Was du gemacht hast war also bööööse.
Da man bei der Anmeldung eh ein neues Kennzeichen bekommt, kann man sich das auch vorher holen und nach bestandener HU auf dem Straßenverkehrsamt die Plaketten kleben lassen.
Das wiederspricht aber der Aussage die die beim Strassenverkehrsamt gemacht haben, deshalb hatte ich ja extra da angerufen. Das Mopped meiner Frau war abgemeldet, ich hatte die Dopplerkarte und KEIN Kennzeichen.
Die Tussi vom Amt sagte mir : Ich könnte auch ruhig das alte Kennzeichen nehmen ( das war aus Warendorf, ich wohne in Leverkusen) das entstempelt ist.
Ein neues Kennzeichen kriegst du doch erst bei der Zulassung zugeteilt, und ohne Tüv keine Zulassung oder ?
So wie es aussieht haben wir da unterschiedliche Informationen, evtl kann Berndy als eingeweihter ja mal was dazu sagen, der sollte sich doch auskennen :D
berndy
12.08.2010, 19:20:37
Kennzeichen, egal ob Versicherungskennzeichen oder Kennzeichen nach der deutschen STVZO/FZV sind Urkunden, sie bilden zusammen mit den Fahrzeugen, für die sie ausgegeben wurden, eine Einheit.
Bei missbräuchlich verwendeten Versicherungskennzeichen liegt daher immer eine Urkundenfälschung § 267 StGB vor, bei Kennzeichen nach der STVZO bzw. FZV kann neben einer Urkundenfälschung auch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG vorliegen, die beiden §§ konkurieren da.
http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenmissbrauch
http://www.juraforum.de/gesetze/stvg/22-kennzeichenmissbrauch
Daneben kann, wenn kein gültiger Versicherungsvertrag für das betreffende Fahrzeug besteht, auch ein Verstoß gegen §§ 1 und 6 Pflichtversicherungsgesetz gegeben sein. Diverse Verstöße gegen die Kraftfahrzeugzulassungsverordnung und das Kraftfahrzeugsteuergesetz sind auch denkbar.
Es ist nicht erlaubt, einfach ein zugelassenes oder entstempeltes Kennzeichen anzuschrauben und zu fahren, wenn es nicht für das betreffende Fahrzeug ausgegeben wurde.
Also, das war sehr böse und absolut illegal und eine STRAFTAT.
Gut, dass ich nicht weiß, wer du bist, und das auch nicht herausbekommen werde, sonst:
§ 163 StPO
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
§ 163a StPO
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
Wie es rechtlich einwandfrei geht, wurde bereits hier im Forum diskutiert und man kann es auf den homepages verschiedener Zulassungsstellen nachlesen.
Ein abgelaufener TÜV, auch mehr als 8 Monate, ist prinzipiell kein Problem, wenn man es richtig macht.
Aussagen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Zulassungssstellen sind mit Vorsicht zu genießen. Diese Mitarbeiter haben i.d.R. keine juristischen Kenntnisse und sind auch diesbezüglich nicht geschult. Der Ansprechpartner ist aber grundsätzlich richtig. Nur sollte man mit dem Amtsleiter, also dem Leiter der Zulassungsstelle reden und sich das am besten schriftlich geben lassen.
Der Vollständigkeit halber:
Fahrzeug noch zugelassen, TÜV noch nicht länger als 2 monate abgelaufen: Null Problem, einfach zum TÜV fahren, max. Mängelbericht, wenn man kontrolliert wird.
Fahrzeug zugelassen, TÜV mehr als 2 aber weniger als 8 Monate abgelaufen, nicht schlimm, max. 25 € Verwarnungsgeld und einen Mängelbericht, falls man kontrolliert wird.
Fahrzeug zugelassen, TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen, auch nicht weiter tragisch, max. 40 € Bußgeld und einen Punkt sowie den obligatorischen Mängelbericht, im Falle einer Kontrolle.
Wer ganz sicher gehen will, wenn der TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen ist, holt sich ein Kurzzeitkennzeichen*, kostet halt mehr als das Bußgeld, man spart sich aber im Falle eines Falles den Punkt in Flensburg. Wenn man das (richtige) Kennzeichen mit zum TÜV nimmt, bekommt man dort auch die Plakette aufgeklebt. Oder man fragt mal bei der Zulassungsstelle. Vll. gibts ja eine Ausnahmegenehmigung zum Fahren ohne gültige HU.
Fahrzeug abgemeldet, altes Kennzeichen noch vorhanden: mit einer Deckungszusage von der Kfz-Versicherung (Doppelkarte) die Zulassungsstelle kontaktieren, dort anmelden, Versicherungsnachweis erbringen, muss man halt persönlich dort erscheinen. Kann man das alte Kennzeichen behalten (selber Zulassungsbezirk) bekommt man u.U. einen Vorführschein oder auch nicht, aber man ist berechtigt zum TÜV und nach Hause zu fahren. Auch im angrenzenden Zulassungsbezirk. Wichtig ist, dass die Zulassungsstelle davon unterrichtet wurde, die müssen das auch festhalten. Bestätigung verlangen. Kann man das Kennzeichen nicht behalten, siehe unten.
Fahrzeug abgemeldet, kein Kennzeichen: Versicherungsbestätigung holen, zur Zulassungsstelle, Kennzeichen zuteilen lassen, Kennzeichen prägen lassen, der Rest wie eins oben drüber.
Nochwas: DEKRA, DFÜ, TÜV usw. nehmen zwar als sogenannte "Beliehene" hoheitliche Aufgaben wahr, sie sind aber nach wie vor privatrechtliche Unternehmen und keine staatlichen Institutionen. Abgesehen von der Untersagung der Weiterfahrt bei sehr gravierenden Mängeln (begründet sich in ihrer Garantenstellung), führen diese Institutionen auch keine Maßnahmen mit Eingriffscharakter durch. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen solche Verstöße der Polizei gemeldet worden wären. Die Zulassungsstellen melden i.d.R. Verstöße auch nicht weiter.
Edit 13.08.2010:
*Das mit dem Kurzzeitkennzeichen bei noch zugelassenem Fahrzeug geht wohl nicht, da es zu einer Doppelversicherung käme.
Saugwurmmensch
12.08.2010, 19:49:28
Astrein Berndy!
Da diese Frage des Öfteren aufkommt, könntest du das eigentlich gleich in ne FAQ packen.
berndy
12.08.2010, 20:25:57
Ein neues Kennzeichen kriegst du doch erst bei der Zulassung zugeteilt, und ohne Tüv keine Zulassung oder ?
Nö, es besteht die Möglichkeit sich ein Kennzeichen vor der eigentlichen Zulassung zuteilen zu lassen.
Die vorläufige Zuteilung unterliegt einer bestimmten Frist, in der man dann das Fahrzeug zulassen muss, sonst verfällt die Zuteilung und man braucht wieder ein neues Kennzeichen.
So hab ich das bei meiner GS auch gemacht.
Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zuteilen lassen, Doppelkarte dort gelassen, Vorführschein geben lassen, zum TÜV, dann wieder zurück zur Zulassungsstelle und Plaketten aufkleben lassen.
berndy
12.08.2010, 20:28:10
Ich bin gerade noch damit beschäftigt, wie ich es bewerkstellige gegen PROST keine Anzeige schreiben zu müssen.
Das mit den FAQ werde ich morgen in Angriff nehmen.
Frage an Berndy: Ich hab das Problem das meine GS zwar angemeldet ist, ich ein gültiges Kennzeichen habe, und beim Straßenverkehrsamt kein Kurzzeitkennzeichen bekomme um meinen TÜV zu machen. Die sagen Doppelversicherung ist nicht gestattet in Deutschland.
Die meinen da sie angemeldet ist, einfach beim TÜV Termin machen, und TÜV neu machen lassen.
Zur Info, meine GS wurde komplett überholt, aber nie abgemeldet, nu ist die kleine noch nicht ganz fertig, aber schon 13 Monate drüber. HAt leider was länger gedauert.
Nu bin ich mir nicht sicher ob ich meinen Schwager damit losschicken soll....
Und was würde passieren wenn wir die GS auf nen Anhänger stellen und dann auf dem Weg zum TÜV angehalten werden, ist das nu auch strafbar?
Saugwurmmensch
12.08.2010, 22:42:41
Wenn die Kiste noch angemeldet ist, gibt es auch irgendwo noch das Kennzeichen.
Schraub das ran und verfahre so, wie Berndy oben beschrieben hat.
Das Kennzeichen wird ja erst im Zuge der Abmeldung entsiegelt.
Fahrzeug zugelassen, TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen, auch nicht weiter tragisch, max. 40 € Bußgeld und einen Punkt sowie den obligatorischen Mängelbericht, im Falle einer Kontrolle.
Wer ganz sicher gehen will, wenn der TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen ist, holt sich ein Kurzzeitkennzeichen, kostet halt mehr als das Bußgeld, man spart sich aber im Falle eines Falles den Punkt in Flensburg. Wenn man das (richtige) Kennzeichen mit zum TÜV nimmt, bekommt man dort auch die Plakette aufgeklebt. Oder man fragt mal bei der Zulassungsstelle. Vll. gibts ja eine Ausnahmegenehmigung zum Fahren ohne gültige HU.
Das da hatte Berndy geschrieben, hatte ich letzte Woche bei der Zulassungsstelle versucht, aber die wollten mir kein Kurzzeitkennzeichen geben für die GS, weil sie halt noch angemeldet ist. Doppelversicherung ginge wohl nicht, warum auch immer.
Ich hab noch Probezeit, da mag ich mich nicht mit einem Punkt und ner Nachschulung belasten.
Ich denke ich schraubs Kennzeichen nicht dran, stell die GS auf den Anhänger, und schraubs dann erst beim TÜV dran, weil der TÜVer will mit dem Ding ne Probefahrt machen.
berndy
13.08.2010, 11:09:01
Das mit der Doppelversicherung ist möglich.
Ich bin auch nicht perfekt. Und da das Zulassungsverfahren überhaupt nicht in meinen Aufgabenbereich fällt, kann es auch sein, dass ich die eine oder andere Feinheit nicht weiß. Das fällt auch in das Versicherungsrecht und dazu hab ich auch absolut gar keine Unterlagen.
Deshalb sollte man auch bei den Zulassungsstellen nachfragen. Die müssen das wissen.
berndy
13.08.2010, 11:28:13
@ Atze Die HU muss gültig sein, egal ob das Fahrzeug in Betrieb ist oder nur herum steht. Es ist auch unerheblich, ob das Fahrzeug in der Garage oder im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Anhänger steht.
Insofern ist der Gedanke beim Anhängertransport das Kennzeichen von der GS abzuschrauben nicht verkehrt.
Der Anhängertransport ansich ist natürlich nicht verboten.
Wenn man keine Punkte haben will, ist das vermutlich die sicherste Variante.
Ich würde aber das Risiko eingehen und einfach so zum TÜV-Termin fahren. Ich wurde in den 30 Jahren, in denen ich Auto und Motorrad fahre 5 mal kontrolliert. Also durchschnittlich alle sechs Jahre einmal. Die Gefahr, gerade dann kontrolliert zu werden, ist also ziemlich gering - allerdings auch nicht ausgeschlossen. Da ich keine Punkte habe und auch nicht in der Probezeit bin, wäre mir das dann auch egal. Die 40 € würden mich am meisten ärgern.
Naja, 40 Euro sind für mich armen Lehrling schon viel Geld... Wir haben uns jetzt auch entschieden das Ding auf dem Hänger zum TÜV zu schaffen, wie ich mein Glück kenne würden wir wahrscheinlich angehalten werden.
Bei der ganzen Diskussion zu dem Thema stellt sich uns nur die Frage was wohl passiert wenn der TÜV Prüfer bei der Probefahrt angehalten werden würde..... der fährt ja dann auch im öffentlichen Verkehr ohne HU....:D:D:D:D
Die Frage ist allerdings nicht ganz ernst gemeint.
berndy
14.08.2010, 15:28:45
Die werden nicht kontrolliert.;)
berndy
18.08.2010, 08:50:27
Ich hab zwar bezüglich einer Doppelversicherung immer noch nichts in der STVZO bzw. FZV gefunden aber laut
http://www.ortenaukreis.de/media/custom/597_382_1.PDF
darf das Fahrzeug nicht zum Verkehrs zugelassen sein.
VFRMarkus
18.08.2010, 10:19:00
Zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind keine Fahrzeugpapiere notwendig
(Es ist ja überlichweise so, dass man sich Kurzzeitkennzeichen holt, weil man von irgendwoher ein Fzg holen möchte). Man bekommt also ein Kennzeichen und den roten Fzg-Schein ohne Eintrag.
Damit geht man nach Hause, entfernt das originale Kennzeichen und schraubt das Kurzzeitkennzeichen drauf. Den roten Fzg-Schein füllt man mit den Daten des Moppeds.
Bei einer Kontrolle übergibt man dem Polizisten einfach diesen roten Fzg-Schein. Aus dem ist ja nicht ersichtlich, dass das Mopped eigentlich noch angemeldet ist.
Bei der HU übergibt man dem Prüfer natürlich den echten Fzg-Schein, damit er den Eintrag vornehmen kann und drückt ihm das echte Kennzeichen in die Hand um die Plaketten aufzubringen. (Transport im Rucksack)
Ist zwar auch nicht 100% legal wegen der Doppelversicherung, aber durchaus praktikabel.
Saugwurmmensch
18.08.2010, 10:27:03
Aber teurer, als nen Anhänger zu mieten.
VFRMarkus
18.08.2010, 10:37:02
Aber teurer, als nen Anhänger zu mieten.
wenn man ein Auto mit AHK bereits hat, ja.
Thormi
31.05.2011, 19:06:31
*ausgrab
Fahrzeug abgemeldet, kein Kennzeichen: Versicherungsbestätigung holen, zur Zulassungsstelle, Kennzeichen zuteilen lassen, Kennzeichen prägen lassen, der Rest wie eins oben drüber.
Fällt unter 'Kennzeichen zuteile lassen' auch ein Wunschkennzeichen was ich mir privat beschafft und dessen Zahlen/Buchstabenkombination bei der Zulassungsstgelle reserviert habe? (ich weiß, dass Thema is alt ... aber mal wieder aktuell ^^)
Thormi
02.06.2011, 08:41:12
keiner ne Ahnung? :au:
Goose
02.06.2011, 08:47:45
Ich weiß nicht ob ich dich jetzt richtig verstanden habe, aber du hast dir ein Kennzeichen reservieren lassen, und dieses schon als Blech daheim liegen, und brauchst quasi nur noch die Pickerl?
Wenn dem so ist, fährste einfach mit dem Brief, dem Schein, dem Blech, dem TÜV Bericht, deinem Perso, Der Versicherungsnummer oder Bescheinigung zum Amt und meldest an.
Kennzeichen zuteilen fällt dann flach, weil haste ja schon reserviert.
Thormi
02.06.2011, 08:53:29
Schlagwort 'TÜV-Bericht' -> genau der fehlt ja noch. Frag mich ja ob ich mit meinem Blech (ja, hast du richtig verstanden) zum TÜV fahren(!) kann ...
tomcat
04.06.2011, 09:30:29
Wenn ich Berndy richtig verstanden habe muß dir das Kennzeichen erst offiziell zugeteilt werden (Momentan ist es ja "nur" Reserviert.
Also cih würde mit den Papieren zur Zulasungsstelle, Das Kennzeichen Zuteilen lassen (Berndy hat noch etwas von einem VORFÜHRSCHEIN geschrieben) die Doppelkarte Dalassen wieder heim das Kennzeichen ans Möp Tüdeln und dann zum TüV fahren.
Thormi
04.06.2011, 09:55:38
so werd ichs wohl auch machen. Danke euch schon mal :up:
(hab ich schon erwähnt, dass die deutsche Bürokratie kagge is?! :grinser2: )
tomcat
04.06.2011, 10:05:15
(hab ich schon erwähnt, dass die deutsche Bürokratie kagge is?! :grinser2: )
Nein, solltest du aber mal tun ;)
Thormi
04.06.2011, 10:07:11
Somit getan ^^
berndy
04.06.2011, 12:56:49
Bevor man über unsere Bürokratie schimpft, sollte man mal in anderen Ländern gucken, was es da für Vor- und Nachteile gibt. Dort ist auch nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen.
In manchen Ländern muss man ordentlich schmieren um überhaupt was bewegen zu können. Das wird dann teuerer als bei uns.
Thormi
04.06.2011, 14:35:59
nicht persönlich angegriffen fühlen :) Aber du musst zugeben, benutzerfreundlich ist es nicht wirklich.
Ich zumindest merke es regelmäßig in meinem Job, wie kompliziert dadurch alles werden kann ...
Fahrzeug abgemeldet, altes Kennzeichen noch vorhanden: mit einer Deckungszusage von der Kfz-Versicherung (Doppelkarte) die Zulassungsstelle kontaktieren, dort anmelden, Versicherungsnachweis erbringen, muss man halt persönlich dort erscheinen. Kann man das alte Kennzeichen behalten (selber Zulassungsbezirk) bekommt man u.U. einen Vorführschein oder auch nicht, aber man ist berechtigt zum TÜV und nach Hause zu fahren. Auch im angrenzenden Zulassungsbezirk. Wichtig ist, dass die Zulassungsstelle davon unterrichtet wurde, die müssen das auch festhalten. Bestätigung verlangen. Kann man das Kennzeichen nicht behalten, siehe unten.
Dazu eine Frage:
Ich habe mein altes Kennzeichen von meiner abgemeldeten GS noch hier liegen und muss mit meiner neuen GS zum TÜV. Gilt das oben zitierte hier ebenfalls oder darf ich das KZ dann nicht benutzen, weil es für eine andere GS war?
Würde mich über eine rasche (korrekte) Antwort freuen ;)
Gruß
Raphael
Prost
06.06.2011, 11:41:54
Dazu eine Frage:
Ich habe mein altes Kennzeichen von meiner abgemeldeten GS noch hier liegen und muss mit meiner neuen GS zum TÜV. Gilt das oben zitierte hier ebenfalls oder darf ich das KZ dann nicht benutzen, weil es für eine andere GS war?
Würde mich über eine rasche (korrekte) Antwort freuen ;)
Gruß
Raphael
Nein, darfst du nicht benutzen.
Das Kennzeichen stellt in Verbindung mit dem dazugehörigen Fahrzeug eine Urkunde dar.
Wenn du das an ein anderes Fahrzeug schraubst, ist das eine Straftat.
Kannst du aber auch HIER (http://forum.gs-500.de/showpost.php?p=401931&postcount=16) nachlesen... ;)
Wow... gut, dass ich nach Blinker-Breite-Check das Teil wieder demontiert habe.
Ja dann muss ich mich um n rotes Kennzeichen kümmern... schade eigentlich
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