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Spiegel umbau
Hallo zusammen
Wollte mal fragen was habt ihr so für Spiegel auf euer GS??? ich möchte schöne etwas kleinere design Spiegel montieren z.b in Carbon optik oder so deswegen wollte ich mal fragen was ihr so fahrt??? wollte mir diese da kaufen: http://www.ebay.de/itm/330648285052?...84.m1423.l2649 ODER DIESE: http://www.ebay.de/itm/230786892458?...84.m1423.l2648 |
Beim zweiten stehen glücklicherweise die Größen dran und nur um Spielverderber zu sein:
Der Gesetztgeber schreibt anscheinend vor, dass mindestens eine kreisrunde Fläche von 78mm Durchmessern vorhanden sein muss, der hat aber nur 60 :pop: |
Die ersten sind noch kleiner.
Carbon-Look ist sehr Geschmackssache. In meinen Augen ist etwas Carbon oder nicht und Carbonlook ist für Roller. Ich persönlich bevorzuge Spiegel von Rizoma o.ä. Das ist Qualität und Verarbeitung vom feinstem, gibt es auch mit E-Zulassung und sieht trotzdem klasse aus. |
Kleine Anektode am Rande:
Zitat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Shin%E2...engbootklasse) Damit kann man sein Motorrad zum Suizidboot umbauen :benni: |
Btw.: Der Gesetzgeber schreibt eine e-Zulassung vor. Sofern das Fahrzeug nicht nach Euro-Recht zugelassen wurde (ältere Maschinen), sind auch Spiegel ohne e-Kennzeichnung zulässig, wenn diese eine Spiegelfläche von mindestens 60 cm² pro Spiegel besitzen. Die kreisrunde Fläche mit 78 mm Durchmesser ist mir neu.
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EG Rili 97/24/EG Anhang II 2.2.1.3.
Guckst du hier Klick mich Ob die nun aber "drüber" oder "drunter" greift weiß ich nicht. EDIT: Sie greift. Jedenfalls lese ich das im §56 Anhang II StvZO so raus. Wie immer lasse ich mich gerne eines besseren belehren. Sei aber mal froh, dass ich nicht die 100mm aus dem 78/547/EWG rezitiert hab, die wurde nämlich definitiv durch die EG Rili 97/24/EG abgelöst (Artikel 9.1) :benni: Noch eine weitere Anekdote Zitat:
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Nochmal alles dazu:
Quelle: RICHTLINIE 97/24/EG 2.2. Hauptaußenspiegel (Gruppe L) 2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß 2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm2 ist; 2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist; 2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann. 2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß 2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als 150 mm ist; 2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird. ▼B 1997L0024 — DE — 08.09.2006 — 005.001 — 2123. SPIEGELNDE FLÄCHE UND REFLEXIONSGRADE 3.1. Die spiegelnde Fläche eines Rückspiegels muß konvex sein. 3.2. Der Wert „r“ darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten: 3.2.1. 1 200 mm für Innenspiegel (Gruppe I); 3.2.2. der Mittelwert „r“ der Krümmungsradien, gemessen auf der spiegelnden Fläche, darf für Rückspiegel der Gruppe L nicht kleiner als 1 000 mm und nicht größer als 1 500 mm sein. 3.3. Der nach dem Verfahren in Anlage 1 zu diesem Anhang gemessene normale Reflexionsgrad darf 40 % nicht unterschreiten. Bei spiegelnden Flächen mit zwei Stellungen („Tag“ und „Nacht“) müssen in der Tag-Stellung die Farben der Verkehrszeichen erkannt werden können. Der normale Reflexionsgrad in der Nacht-Stellung darf nicht niedriger als 4 % sein. 3.4. Die spiegelnde Fläche muß die in Abschnitt 3.3 vorgeschriebenen Eigenschaften auch nach längerer Benutzung bei schlechtem Wetter behalten. Ich bin kein Jurist oder ähnliches! Also mit der mensch-gegebenen Vorsicht zu genießen! |
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