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Carausius 02.09.2014 13:48:11

Morgen zum TÜV mit 5 Monaten drüber
 
Morgen kann ich endlich zur Dekra mit der Kleinen.
Wieviel Aufschlag werde ich bekommen, weis das einer?

Sheppard 02.09.2014 14:17:05

Das kostet 20% Aufpreis ;)

Multiman 02.09.2014 14:26:13

Ich hab vor ein paar Wochen bei der Dekra in Bayreuth 71,30€ Gezahlt, war auch 6 Monate drüber.

Yorbo 03.09.2014 13:28:13

Jep, das gleiche gilt auch wenn man übern Jahr drüber ist. Bloß aufpassen, dass nicht ein Polizeiwagen an der Ampel hinter dir ist ;)

geko4711 03.09.2014 14:44:01

Zitat:

Zitat von Yorbo (Beitrag 546672)
Jep, das gleiche gilt auch wenn man übern Jahr drüber ist. Bloß aufpassen, dass nicht ein Polizeiwagen an der Ampel hinter dir ist ;)


Also meines Wissens (man korrigiere mich bitte) ist die (direkte) Fahrt zum TÜV abgesichert/erlaubt.
Wenn man z.B. einen Umbau macht ist ja bis zur Abnahme und Eintragung die Betriebserlaubnis erloschen und man darf trotzdem hin fahren (bei mir war es jedenfalls so). :grinser2:

Spezi berndy kläre uns doch mal bitte dazu auf! :-D

Yorbo 03.09.2014 15:11:57

Das stimmt soweit ich weiß.. allerdings hat man dann trotz allem den Aufwand, dass man nen Nachweis erbringen/nachliefern muss, was ungefähr genauso lästig ist wie die 15-25 Euro Strafe

geko4711 03.09.2014 15:33:50

welchen "Nachweis", worüber oder wozu?

Und zur Strafe: die hat man sich ja hart genug erarbeitet, indem man lange genug gewartet hat :grinser2:

Als ich aber vor paar Jahren erst im Juni hin zur DEKRA bin (eigentlich wäre April nötig gewesen), damit ich nicht sofort zu Saisonbeginn (vielleicht bei uns noch Sch...wetter) immer hin muss, habe ich keine Strafe bezahlt und mir wurde die Marke auf Juni geklebt (das ging da schon).

snailie 03.09.2014 16:13:56

Zitat:

Zitat von geko4711 (Beitrag 546678)
welchen "Nachweis", worüber oder wozu?

Muß man dann nicht nen Nachweis erbringen, daß man grad wirklich aufm Weg zum TÜV ist, irgendwie ne Terminbestätigung oder sowas? Kann mich auch irren, aber ich meine, sowas mal gelesen zu haben…

geko4711 03.09.2014 16:20:26

Zitat:

Zitat von takoda (Beitrag 546680)
Muß man dann nicht nen Nachweis erbringen, daß man grad wirklich aufm Weg zum TÜV ist, irgendwie ne Terminbestätigung oder sowas? Kann mich auch irren, aber ich meine, sowas mal gelesen zu haben…


Ich fahre da ohne Voranmeldung hin, da gibt es keinen "Nachweis". Das Gleiche dürfte bei Telefonaten ("ist da auch ein Möp-Prüfer da?") zutreffen.

Wenn man angehalten wird, sollte das aber schon der Weg zu TÜV, DEKRA oder so sein, nicht die Gegenrichtung ;-)

Aber man kann ja auch "eidesstattlich versichern", das sollte den Ordnungshütern dann hoffentlich genügen.:-D

Rocky 03.09.2014 16:36:34

Zitat:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1)....
...
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.




also solange ein von der Zulassungsstelle erteiltes Kennzeichen vorhanden ist und für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht , darf man mit dem Fahrzeug zur HU fahren

geko4711 03.09.2014 16:44:34

:up::up::up: Rocky, du bist wieder mal ein ganz Großer!"

snailie 03.09.2014 16:48:36

Zitat:

Zitat von Rocky (Beitrag 546684)
also solange ein von der Zulassungsstelle erteiltes Kennzeichen vorhanden ist und für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht , darf man mit dem Fahrzeug zur HU fahren

Danke^^ Dann hatte ich das tatsächlich falsch im Kopf. :oops:

Yorbo 03.09.2014 21:05:34

Das heißt man ist nicht dazu verpflichtet einen Nachweis zu erbringen?

Wie verhält es sich dann mit einem auf öffentlichem Grund stehenden und dort notierten Kfz/Krad? (Wenn man es z.B. am selben Tag noch vorführt?)

wELz 03.09.2014 22:53:27

Wenn es da geparkt ist, ist es ja keine Fahrt und in dem von Rocky zitierten Gesetz steht ja ausdrücklich Fahrt und nicht, dass man es vor der Eisdiele parken darf, wenn man am gleichen Tag zum TÜV fährt.

Wenn der TÜV abgelaufen ist, darf die Polizei dir übrigens sogar auf einem Privatgelände ein Knöllchen verpassen. Paradoxerweise aber nicht, wenn du das Kennzeichen abschraubst auf dem Privatgelände und es dann quasi "abgemeldet" da steht. Aber sobald es eine Straßenzulassung (Kennzeichen) hat, muss es auch hierfür die TÜV Plakette haben, egal, wo es steht. Zumindest wurde mir das von einem Polizisten erzählt und von einem noch "Azubi" bestätigt.

Rocky 03.09.2014 23:11:07

Zitat:

Bußgeld für die Fristversäumnis der Hauptuntersuchung - gültig ab 01. Mai 2014

weil Sie als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung nicht vorgeführt haben und dabei die Frist des Vorführtermins nicht einhielten

von 2 bis zu 4 Monaten 0 Punkte 40 Euro
von 4 bis zu 8 Monaten 1 Punkt 60 Euro
mehr als 8 Monaten 1 Punkt 75 Euro




bis zu einer Fristüberschreitung von nur 2 Monaten ist kein Bußgeld vorgesehen ( gilt jedoch nur für PKW und Krafträder )

tomcat 03.09.2014 23:21:09

Imho, trifft die Strafe jedoch nur zu wenn du das Fahrzeug in der Zeit auf öffentlichen Straßen bewegst. Die direkte fahrt von deiner Garage bis zum Tüv ist hier nicht relevant.

Könnte ja z.b. sein das du mit deinem Möp lange nicht gefahren bist und jetzt wo du wieder fahren willst feststellst, das der Tüv abgelaufen ist und daher auf direktem wege zu Tüv fährst?

Eine erhöhte HU Gebühr ist ja keine strafe sondern nur die Mehrkosten für die Umfangreichere Prüfung (sinn oder unsinn lass ich jetzt mal :) )

geko4711 04.09.2014 06:55:45

Zitat:

Zitat von wELz (Beitrag 546725)
...

Wenn der TÜV abgelaufen ist, darf die Polizei dir übrigens sogar auf einem Privatgelände ein Knöllchen verpassen. ...
Aber sobald es eine Straßenzulassung (Kennzeichen) hat, muss es auch hierfür die TÜV Plakette haben, egal, wo es steht. Zumindest wurde mir das von einem Polizisten erzählt und von einem noch "Azubi" bestätigt.

Das gilt für öffentliches und teil-öffentliches Gelände, nicht für abgeschlossenes Privatgelände.
Teil-öffentlich kann durchaus auch ein privats Grundstück sein, wenn es durch jedermann proglemlos, ohne Hindernisse befahrbar ist (also z.B. das Tor nicht geschlossen ist).
Für abgesperrtes (nicht nur Flatterband oder Schild, sondern richtig umzäuntes) Privatgelände gilt die StVO und damit zusammenhängende Vorschriften wohl nicht.
Beispiel: Der Stapler auf einem Baustoffhandel (für Kunden jederzeit während der Öffnungszeiten befahrbar) oder in so einem Gewerbegebiet, wo eigentlich jeder fahren kann, wann er will, braucht eine Zulassung der örtlichen Behörde und Versicherung für den Straßenverkehr. Diese Bereiche sind teil-öffentlich.
Der Stapler im umzäunten Fabrikgelände mit Zugangskontrolle für jedes Fahrzeug, was rein will, benötigt keine solche Zulassung, da diese Gelände nicht der StVO unterliegt.

Carausius 04.09.2014 14:09:36

15 Min hatte ich wieder ne HU und AU. Wie immer zu Mager.
71.30 gelöhnt

berndy 04.09.2014 19:40:22

Zitat:

Zitat von geko4711 (Beitrag 546732)
Das gilt für öffentliches und teil-öffentliches Gelände, nicht für abgeschlossenes Privatgelände.
Teil-öffentlich kann durchaus auch ein privats Grundstück sein, wenn es durch jedermann proglemlos, ohne Hindernisse befahrbar ist (also z.B. das Tor nicht geschlossen ist).
Für abgesperrtes (nicht nur Flatterband oder Schild, sondern richtig umzäuntes) Privatgelände gilt die StVO und damit zusammenhängende Vorschriften wohl nicht.
Beispiel: Der Stapler auf einem Baustoffhandel (für Kunden jederzeit während der Öffnungszeiten befahrbar) oder in so einem Gewerbegebiet, wo eigentlich jeder fahren kann, wann er will, braucht eine Zulassung der örtlichen Behörde und Versicherung für den Straßenverkehr. Diese Bereiche sind teil-öffentlich.
Der Stapler im umzäunten Fabrikgelände mit Zugangskontrolle für jedes Fahrzeug, was rein will, benötigt keine solche Zulassung, da diese Gelände nicht der StVO unterliegt.

So ist das nicht richtig.

Man unterscheidet zwischen rechtlich öffentlichem, das sind gewidmete Verkehrswege und tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum, das sind solche Flächen, die zwar nicht der Allgemeinheit gehören aber vom Besitzer ausdrücklich oder stillschweigend geduldet zum Verkehr freigegeben werden. Z.B. Parkplätze, Parkhäuser, Tankstellen... Daneben gibt es auch noch den privaten Verkehrsraum. Hier ist eine Umfriedung und eine Kontrolle gegen unberechtigtes Befahren gefordert. Z.B. Kasernenhöfe, Werksgelände oder einfach der mit einem Hoftor abgeschlossene Hof.

Bei der HU spielt die STVO gar keine Rolle, die HU steht im § 29 StVZO.

Es gilt der Grundsatz: Sobald ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, muss es eine gültige HU haben. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, wo das Fahrzeug steht. Die Begründung in Kürze: Das Fahrzeug kann jederzeit im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, auch wenn es erst dorthin fahren muss. Es muss daher auch in der abgeschlossenen Garage eine gültige HU haben.

Der § 29 StVZO fordert nicht, dass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird oder dort steht.

Dazu gibt es schon eine Menge Gerichtsurteile. Wer will kann selber gucken.

berndy 04.09.2014 19:54:40

Zitat:

Zitat von Rocky (Beitrag 546684)
also solange ein von der Zulassungsstelle erteiltes Kennzeichen vorhanden ist und für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht , darf man mit dem Fahrzeug zur HU fahren

Nur teilweise richtig.

Ungestempeltes Kennzeichen bedeutet hier nicht abgelaufene HU sondern:

Ein Fahrzeug soll zugelassen werden, ist es aber noch nicht. Die HU ist nicht mehr gültig oder das Fahrzeug war noch nie bei einer HU weil Import aus dem Ausland ... Die Zulassungsstelle teilt auf Anfrage ein Kennzeichen zu, die Zulassungsplakette wird aber noch nicht aufgeklebt, da das Fahrzeug ohne gültige HU nicht zugelassen werden kann. Da eine Zulassung ja angestrebt wird, liegt bereits eine Versicherungszusage vor, die auch die Fahrt mit dem ungestempelten Kennzeichen einschließt. Nun darf man in einer bestimmten Frist, meistens eine Woche, mit dem Fahrzeug zur HU fahren. Früher gab die Zulassungsstelle noch einen "Vorführschein" aus. Der wurde aber abgeschafft.

Fahrten ohne gültige HU mit einem zugelassenen Fahrzeug sind, auch auf dem Weg zur HU, zu beanstanden.

berndy 04.09.2014 20:20:43

Zitat:

Zitat von geko4711 (Beitrag 546675)
Also meines Wissens (man korrigiere mich bitte) ist die (direkte) Fahrt zum TÜV abgesichert/erlaubt.
Wenn man z.B. einen Umbau macht ist ja bis zur Abnahme und Eintragung die Betriebserlaubnis erloschen und man darf trotzdem hin fahren (bei mir war es jedenfalls so). :grinser2:

Spezi berndy kläre uns doch mal bitte dazu auf! :-D

Man darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Das funktioniert nicht.

Wenn man zur Prüfstelle fahren würde um einen Umbau abnehmen und eintragen zu lassen und die HU wäre gleichzeitig ungültig, würde man wegen der abgelaufenen HU beanstandet. Der Umbau hat mit der HU nichts zu tun.

So nebenbei sind Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung bzw. Außerbetriebsetzung zu und von der Zulassungsstelle nach Hause auch abgedeckt. Das sind die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen die Rocky meinte.

Nochmal, ein zugelassenes Kfz und die entsprechenden Anhänger müssen eine gültige HU haben. Da führt kein Weg dran vorbei.

Aber, man muss zuerst erwischt werden, ansonsten kostet es nichts.

Bis 2 Monate kostet es noch nichts, bis 4 Monate 40 €, bis 8 Monate 60 € und 1 Punkt darüber dann 75 € und einen Punkt. Ja, wurde saftig erhöht.

Eine Mängelkarte sollte aber obligatorisch sein. Die dient der Überprüfung, dass die Mängel beseitigt sind. Das ist keine Strafe oder Schikane sondern eine Kontrolle, ohne die es nicht geht. Das hat schon Lenin erkannt.

Wenn man die Mängelkarte nicht fristgerecht zurückschickt, natürlich mit Bestätigung der Mangelbeseitigung, kann das schmerzliche Konsequenzen haben, bis hin zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs. Hab ich auch schon wegen abgelaufener HU im Auftrag der Zulassungsstelle gemacht. Außerdem verlangt die Zulassungsstelle noch eine Bearbeitungsgebühr die weit über dem Bußgeld liegt. Da war ich selbst überrascht, was das kostet (ca. 100 €).
So eine Mängelkarte sollte man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen und schon gar nicht wegwerfen.

Rocky 04.09.2014 20:39:30

Zitat:

Zitat von berndy (Beitrag 546789)
Aber, man muss zuerst erwischt werden, ansonsten kostet es nichts.

eigentlich sollte der §1 der StVO um einen zusätzlichen Absatz erweitert werden

§1(3) Sollte ein Verstoß gegen die StVO unumgänglich sein , sollte man sich tunlichst nicht erwischen lassen .

berndy 04.09.2014 20:55:15

Mh, also, es gibt im Verkehrsrecht einige Gesetze und Rechtsverordnungen, das nur auf die StVO zu beschränken nützt nicht viel.

Nur so nebenbei, ich weiß nicht ob das bekannt ist, die StVO, die StVZO, die FEV, die FZV usw. sind Rechtsverordnungen, die der Bundesminister für Verkehr (...) aufgrund des § 6 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) erlassen kann.

Ich habe für die geneigten User die Fundstellen der Gerichtsurteile:

Zw VM 78 15, Bay VRS 58 432, 62 386, Ko VRS 50 144, KG NZV 90 362); entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Bay VRS 46 469).

Rocky 04.09.2014 22:04:17

du meinst das hier ...

Zitat:

Die Halter sind verpflichtet, ihre zugelassenen Fahrzeuge in periodischen Abständen überprüfen zu lassen. Nichtbenutzung im öffentlichen Verkehrsraum berührt die Vorführpflicht nicht!!!
naja , wie gesagt Absatz 3 oder Strafe zahlen - letzteres ist halt immer etwas teurer

Yorbo 04.09.2014 22:25:22

Eieiei.. da habe ich aber echt ein riesen Schwein gehabt :-D Habe für 7 Monate überm TÜV im Frühjahr diesen Jahre nur 25 Euro ohne Punkt blechen müssen und das sogar trotz 2 Knöllchen von verschiedenen Tagen nur einmal!

Ich bin etwas verwirrt.. für den Rechtsjargonnichtversteher.. Wenn ich mit zugelassenem Kfz, aber ohne gültige HU, auf dem Weg zum TÜV/Dekra whatever bin, muss ich auch wenn ich nachträglich nachweisen kann, dass das auch so stimmte dennoch das Bußgeld zahlen?

Rocky 04.09.2014 22:37:57

Zitat:

Zitat von Yorbo (Beitrag 546823)

Ich bin etwas verwirrt.. für den Rechtsjargonnichtversteher.. Wenn ich mit zugelassenem Kfz, aber ohne gültige HU, auf dem Weg zum TÜV/Dekra whatever bin, muss ich auch wenn ich nachträglich nachweisen kann, dass das auch so stimmte dennoch das Bußgeld zahlen?


ja - wenn du § 1 Abs 3 nicht für dich geltend machen kannst
( du also erwischt wirst ) , schon ...

berndy 05.09.2014 03:57:22

Zitat:

Zitat von Yorbo (Beitrag 546823)
Eieiei.. da habe ich aber echt ein riesen Schwein gehabt :-D Habe für 7 Monate überm TÜV im Frühjahr diesen Jahre nur 25 Euro ohne Punkt blechen müssen und das sogar trotz 2 Knöllchen von verschiedenen Tagen nur einmal!

Ich bin etwas verwirrt.. für den Rechtsjargonnichtversteher.. Wenn ich mit zugelassenem Kfz, aber ohne gültige HU, auf dem Weg zum TÜV/Dekra whatever bin, muss ich auch wenn ich nachträglich nachweisen kann, dass das auch so stimmte dennoch das Bußgeld zahlen?

Ja, genau so ist das. Sonst würde irgendwo stehen, dass das nicht gilt, wenn man auf dem Weg zur Prüfstelle ist. Das ist aber nicht der Fall.

Yorbo 05.09.2014 11:18:15

Ok, danke! Wieder mal ein Gerücht enttarnt :) Bisher waren alle der Meinung, dass das moglich ist..

der schreiner 05.09.2014 11:20:39

Da bin ich aber mal gespannt was mich erwartet.
Meine GS hätte im Jahre 2009 zum TÜV gemusst. Ist da eigentlich eine Vollabnahme zu erwarten, oder auch "nur" ein erhöhtes Überprüfungsgeld??

berndy 05.09.2014 13:17:25

Wenn sie noch zugelassen ist, keine Vollabnahme aber erhöhte Prüfgebühr.

Wenn sie nicht zugelassen ist, auch keine Vollabnahme, die wird erst nach 7 Jahren Stilllegung fällig. Was da die HU kostet, weiß ich aber nicht.

Aber so teuer ist eine Vollabnahme auch nicht. Im Prinzip ist es auch nicht mehr als eine HU, kostet nur mehr und der Prüfer guckt genauer als sonst auf die Daten.

der schreiner 08.09.2014 11:16:51

Zitat:

Zitat von berndy (Beitrag 546872)
Wenn sie noch zugelassen ist, keine Vollabnahme aber erhöhte Prüfgebühr.

Das passt bei mir, nur muss ich die noch Ummelden. Kann das die Situation noch verändern?
Also doch noch Vollabnahme?

berndy 08.09.2014 18:36:55

Du kriegst sie ohne gültige HU ohnehin nicht umgemeldet. Also vorher zur HU und dann passt das.

Die Pflicht zur Vollabnahme ergibt sich erst, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt oder noch nicht in D zugelassen war.

Bei der Vollabnahme geht es natürlich auch um die Verkehrssicherheit (HU) aber auch darum, dass die Daten mit denen in der Betriebserlaubnis übereinstimmen. Das ist der Unterschied zur normalen HU. Glücklich ist, wer einen alten Fahrzeugbrief oder ein COC-Papier (ausländische Betriebserlaubnis, Übereinstimmungserklärung...) besitzt. Das macht das Verfahren sehr viel einfacher.

Ist eigentlich nur eine Formsache, die etwas mehr Geld kostet als eine HU.

Wenn technisch alles in Ordnung ist und alle Papiere vorliegen ist das auch kein großer Aufwand.

http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeu...ab_informieren

Also keine Angst, du braucht keine Vollabnahme und wenn, wäre es auch kein Problem.


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