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Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern
Institut für Zweiradsicherheit e.V. (ifz)
Seit August 2019 gibt es eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Um konkreter zu werden: Wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen. Bis dato war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Da diese aber kein amtliches Dokument im Sinne der StVZO darstellt, und da die Legalität der Selbsterklärung der Reifenhersteller immer wieder in Frage gestellt wurde, sah sich das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genötigt, eine neue Vorgehensweise festzulegen. Wird dementsprechend eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich. Nach erteilter Abnahme können die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit auf der Zulassungsstelle geändert werden, solange ist die Bescheinigung der Anbauabnahme mitzuführen. Für diese strengere Auslegung gibt es aber natürlich auch eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt nämlich erst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Wir empfehlen deswegen, im Vorfeld der nächsten HU die Anbauabnahme vorzubereiten. Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar. (Als Herstellungsdatum gilt die DOT-Kennzeichnung auf dem Reifen, die die Kalenderwoche und das Jahr der Produktion angibt). |
Ja, inzwischen gibt es auch die ersten Rückmeldungen, dass das bei TÜV/HU Prüfungen tatsächlich moniert wurde.
Zum Nachweis der Unbedenklichkeit greift der TÜV Prüfer dann gerne wieder zurück auf die plötzlich ungültig gewordene Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers. Tja, wenn man die richtigen Connections hat, dann wird das Geld verdienen ganz einfach! Gruß, Wolfgang |
Schon traurig was in Schland so abgeht. Nur weil einige Industrielobbyisten erfolgreich Klinken putzen darf der arme Bürger mal wieder zahlen.
Die Hersteller sollten einfach alle möglichen Alternativgrößen homologieren und gut ist. Teuer genug sind die aktuellen Moppeds ja. |
Reifenfreigaben der hersteller
Hallo - zu dem bekannten/ärgerlichen (EU-) Thema gibt's es nun eine Petition:
Bitte so viele wie möglich die Petition unterzeichen& im Bekannten/Biker-Kreisen kommunizieren - sonst haben wir bald noch mehr unsinnige Regeln/Auflagen für unsere Bikes ! REIFENFREIGABEN DER HERSTELLER OHNE TÜV-EINTRAGUNG: https://www.openpetition.de/petition...B8PQPOuyjDz7QY |
Hab unterschrieben, auch wenn sich meine Hoffnung auf Besserung in Grenzen hält.
An der Änderung haben etliche Lobbyisten bestimmt jahrelang gearbeitet, das lässt man sich nicht so einfach wieder zunichte machen. Gruß, Wolfgang |
Hallo!
Wenn ihr den Betreiber dieser Regelung nicht dran verdienen lassen wollt, dann lasst die Reifen bei einer anderen Prüforganisation eintragen als beim TÜV... Und behauptet nicht, im Westen (alte Bundesländer) darf das nur der TÜV, das ist auch aufgehoben... Also Motorrad-HU ab 2020 nicht beim TÜV, dann hat er nicht das erwünschte zusätzliche Einkommen :haha: Grüße Sepp |
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