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Alt 06.05.2003, 05:33:52   #5
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Würde ich nicht machen!

Fahrten mit ungestempelten Nummernschildern sind im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren erlaubt(§ 23 Abs. 4 StVZO). Sie müssen auf direktem Wege erfolgen und sind auf den Zulassungsbezirk des Kennzeichen beschränkt. Achtung: Fahrten zu anderen Zwecken sind nicht zulässig und nach §§ 1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes strafbar. Dazu zählen auch Fahrten zu Werkstätten, um beispielsweise die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herstellen zu lassen (Bei dir analog zur HU). Bei der Fahrt zur Zulassungsstelle muss die Versicherungsbestätigung mitgeführt werden und auf der Deckungskarte darf der Textzusatz "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen" nicht gestrichen sein.

PS: Wenn deine Prüfstelle auf direktem Weg zur Zulassungsstelle liegt, dann...ja dann geht das schon...