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Zitat von TheSnob
Würde ich nicht machen!
Fahrten mit ungestempelten Nummernschildern sind im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren erlaubt(§ 23 Abs. 4 StVZO). Sie müssen auf direktem Wege erfolgen und sind auf den Zulassungsbezirk des Kennzeichen beschränkt. Achtung: Fahrten zu anderen Zwecken sind nicht zulässig und nach §§ 1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes strafbar. Dazu zählen auch Fahrten zu Werkstätten, um beispielsweise die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herstellen zu lassen (Bei dir analog zur HU).
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Bist du dir da sicher? Der Tüv ist keine Werkstatt und die Eintragung der Drosselung steht meiner Meinung nach schon "im Zusammenhang mit dem zulassungsverfahren".
Das du ne nciht zugelassene maschine nicht einfach zum Richten fahren (Also selber net aufn Hänger oder so) is ja klar...
Dachte sogar, das der von der Prüfstelle zu mir gesagt hat, das es kein Problem is , mit Deckungskarte, nachdem ich Bedenken zu meiner Fahrt geäußert hatte, aber da bin ICH mir echt nicht mehr sicher