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Alt 03.07.2006, 13:01:01   #14
Titan
Stammtisch Franken
 
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Zitat:
Zitat von hansenh
Und es scheint tatsächlich so zu sein, daß der Kunde im Rahmen der Gewähleistung zwischen Ersatzlieferung und Reparatur wählen kann. Dabei war ich mir sicher, daß der Verkäufer die Wahl hat. Na gut.
Zitat:
Zitat von BGB §439
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Der Käufer kann also prinzipiell schon wählen.

@Kay73: Dein Link oben ist nicht mehr aktuell (auch die §§ stimmen teilweise nicht mehr). Das war die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform 2001.
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