§ 475 II BGB
nur bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung schon nach einem Jahr eintreten. Bei neuen Sachen erst nach 2 Jahren.
Privatgeschäfte können grds. immer nach Vereinbarung von Zivilvorschriften abweichen, außer die vorschriften sind zwingend bsp. § 134 BGB od eben § 475 BGB.
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