habe einen fehler in der erklärung von euch entdeckt
gewährleistung:
der verkäufer steht dafür gerade, dass zum zeitpunkt des kaufs alle teile am fahrzeug in ordnung und funktionsfähig waren.
bei problemen in den ersten sechs monaten muss der verkäufer nachweisen, dass die fehler beim kauf noch nicht bestanden haben, ab dem siebten monate muss der käufer nachweisen, das der fehler beim kauf schon bestanden hat ( de fakto nicht machbar )
bei kfz ist generell eine gewährleistung von 2 jahren pflicht, bei gebraucht kfz kann aber auf 12 monate gekürzt werden. der ausdruck " unter ausschluss aller gewährleistung" ist nicht rechtens und setzt wieder 24 monate in kraft
garantie:
hier gibt der verkäufer/hersteller die garantie, das in dem vertraglich zugesagten zeitraum außer verschleissteilen keine teile kaputt gehen und steht auch dafür it material und lohn gerade - garantie ist nur noch freiwillig für kfz
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gruß jan
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