Wir meinen wohl dasselbe...
Das begutachtete Teil muss in jedem Falle den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen!
So steht es auch im §21 drin... Also nichts mit Recht beugen.
Bezug genommen wird auf die
Grundsatzregelung des §16 StVZO. In diesem heißt es:
"Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."
§56 StVZO Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
Kraftfahrzeuge müssen ... Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Der Prüfer hat bei der Beurteilung pflichtgemäßes Entscheidungsermessen auszuüben.
Wie bereits gesagt, gehe Du da auf Nummer sicher...
Wer sich etwas tiefgründiger ins Thema einlesen möchte:
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/
Der Link enthält auch alle gängigen Anlagen zum Gesetz (z.B. auch Aufschlussreiches zur heiß diskutierten Kennzeichengröße... Anlagen Va u. Vb)
Gruß
der M