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Alt 07.09.2006, 10:16:32   #12
ricky2000
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Wenn man im Sinne des Fernabsatzgesetzes einen Kaufvertrag abschließt (und das ist online so), reicht es aus, die Waren entweder nicht anzunehmen oder ungebraucht/ungeöffnet zurückzusenden.
´Tschuldigung, dass ich dir so oft widerspreche:
Soweit mein bisschen Vertragsrechtwissen mir sagt, könnte es schon sein, dass es NICHT egal ist, ob man die Ware nicht annimmt oder annimmt und dann wieder zurückschickt.
Könnte gut sein, dass man als Kunde SEINEN Teil des Vertrages nicht erfüllt, wenn man die Ware nicht annimmt und damit selbst den Vertrag gebrochen hat.
Denn die Widerrufsfrist beginnt ja auch erst zum Zeitpunkt der Warenannehme. Ausserdem gibt es wohl auch einen Unterschied zwischen "Annahme verweigern" (das könnte man noch als Widerruf auslegen) und einfach nicht zuhause sein, so dass die Ware zurückgeschickt wird und dem Händler so unnötige Kosten entstehen (der Versand zum Kunden ist ja auch schon eine Leistung).
Wenn man nich ausdrücklich die Bestellung storniert hat etc. gilt die Bestellung ja theoretisch noch, nur die Zustellung hat nicht geklappt.
Hier haben wir ja den zweiten Fall und da könnte ich mir schon vorstellen, dass der Händler Ersatzansprüche hat. Aber wie das genau zu bewerten ist, müsste wohl ein Jurist checken. Eindeutige Beispiele im Internet hab ich jetzt nich gefunden.

Zitat:
Dafür dürfen keine Kosten außer dem einmaligen Versand und eventuell das Rückporto berechnet werden.
Ich glaube, ab 40€ Warenwert trägt der Händler die Versandkosten (Rückweg). Aber siehe oben, wenn man die Ware nicht annimmt, könnte das alles anders aussehen. In dem Fall hat der Kunde ja auch nix für den Rückversand gezahlt, sondern die Post stellt das dem Händler in Rechnung und der könnte das zurückfordern.


Zitat:
Strafgebühren sind nicht zulässig.
Normalerweise nicht, aber es gibt in manchen Fällen eben auch Schadensersatzansprüche usw.



Zitat:
(Dies ist keine Rechtsberatung, nur was ich glaube zu wissen.)
Ebenso [/quote]
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