http://www.vw.fh-koeln.de/documents/maier/stvg.pdf
oder google § 7 StVG
So konkret wie möglich:
Wenn das rumstehen und umfallen von motorrädern eine verkehrstypische gefahr verwirklicht hat, haftet der halter nach § 7 StVG. Wenn er nichts verschuldet hat, dann nur zur Hälfte.
Fraglich ist eben, ob der schaden "daraus" - aus dem betrieb = dem Parken - enstanden ist. Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung durch einen dritten eher nein. Die Beweislast für das "daraus" trägt nach dem Gesetz die/der Geschädigte. ( wenn die behauptung kommt, falsches abstellen sei ursächlich fürs umfallen gewesen )
Einschlägige Rechtsprechung zum "daraus" und zur Beweislast habe ich aus dem stehgreif nicht parat. Die versicherungen schon. Die sind auch dafür da, unbegründete ansprüche abzuwehren. Erfahrung zu dem thema werden sie haben. Sie dürfen auch konkret beraten.
§ 823 I BGB Haftung fällt aus, wenn kein Verschulden vorliegt.