Von der rechtlichen Seite her gibt es keine Einwände, wenn die Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen vom 8.2.2001 (VkBl. 2001, 91) eingehalten wird.
Danach dürfen Motorradreifen nur bei Stichverletzungen von max. 6 mm Ausmaß im Laufflächenbereich mittels Kombireparaturkörper repariert werden. Andere Reparaturen sind nicht zulässig.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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