@Cherry Du kannst das sehen wie du willst.
Du hast dir bestimmt den § 35 StVO mit einschlägigen Kommentaren dazu durchgelesen und kennst dich mit den Bestimmungen der Sonderrechte genau aus. Du weist auch, dass allgemeine Streifenfahrten dem Schutz der Bevölkerung dienen, was eine hoheitliche Aufgabe der Polizei ist. Der Schutz der Bevölkerung muss eben auch in einer Fußgängerzone stattfinden. Und wenn die Polizei aus einsatztaktischen Gründen (Funkgerät, Maschinenpistole, größere Mobilität) die Fußgängerzone eben mit dem Streifenwagen bestreift, und danach Feierabend macht, ist das halt so.
Bestreifts du dann auch die Fußgängerzone? Hast du auch den hoheitlichen Auftrag? Wenn dort ein Ladendiebstahl passiert, kümmerst du dich dann darum, verfolgst du dort eventuell festgestellte Taschendiebe. Oder steigerst du so ganz allgemein durch deine Anwesenheit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung? Und schaust einfach so, im vorübergehen nach dem rechten?
Hier gilt in besonderem Maße: "Duo cum faciunt idem, non est idem."
Auch die Fahrt zum Feierabend kann mit einer hoheitlichen Aufgabe verbunden sein.
Bei dir dürfte das wohl eher nicht zutreffen

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