Das Befahren einer Fußgängerzone ist keine Straftat, allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung nach dem Opportunitätsprinzip nicht zwingend vorgeschrieben ist. Darüberhinaus kann eine gute Begründung (nicht Ausrede) auch den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ausräumen.
Außerdem steht expressis verbis im § 35 StVO ... Polizei ... ist von den Bestimmungen ... ausgenommen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben... da steht nirgends, dass das nicht unmittelbar vor Feierabend gilt.
Eine saubere Begründung ist alles.