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Alt 01.07.2007, 21:28:05   #95
Bernte
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also, wer einen Führerschein erwirbt, der ihn zum führen eines Fahrzeuges mit amtlichen Kennzeichen befähigt bekommt eine Probezeit von 2 Jahren aufgebrummt...innerhalb dieser Probezeit darf man sich einen verstoß nach Bußgeldkatalog B erlauben, ohne dass folgen drohen, bei zwei Verstößen nach Katalog B oder bei einem Verstoß nach Katalog A erfolgt die Aufforderung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger (kostet zwischen 200€ und 400€) und die Probezeit wird um weitere zwei Jahre verlängert (also von zwei Jahren Probezeit auf vier Jahre erhöht).

Wichtig ist auch, dass es sich bei der Probezeit um den ersten Führerschein handelt.
Beispiel:
Jemand macht mit 16 Jahren seinen Führerschein für die Klasse A1 (max 125ccm) so muss er innerhalb der nächsten beiden Jahre sein Fahrzeug auf 80 km/h drosseln lassen und er befindet sich in der Probezeit. Sind die zwei Jahre vorbei, darf er/sie offene 125ccm Krads fahren. Nun will die Person (inzwischen ja 18 Jahre jung) noch nen Auto- und Motorradführerschein machen, befindet sich die Person nach bestandener Prüfung nicht in der Probezeit (hatte ja schon mit 16 Jahren angefangen)...Jedoch dürfen von dieser Person innerhalb der nächsten zwei Jahre nur Motorräder mit maximal 34 PS gefahren werden (also ab 20 Jahren dürfte die Person dann offene Bikes fahren).
Die Ausnahme ist halt, wenn die Person mit 25 Jahren den Motorradführerschein macht, ab da darf dann gleich offen gefahren werden.

Für weitere Infos klicke hier: http://www.bussgeldkataloge.de/
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