Aus gegebener Veranlassung möchte ich Euch das nachfolgende bekannt geben:
Das Alkoholverbot gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit befinden
und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.
wer es nachlesen will:
http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/ ... ize=50.htm
Übrigens gibt es einen Sicherheitszuschlag von 0,15 Promille. Verstoßen hat man gegen die 0,00 Promille-Grenze erst ab einem Wert von mehr als 0,15 Promille.
Edit:
Und hier der Wortlaut des § 24 c StVG:
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wenn ihr das richtig lest, findet ihr heraus, dass da nur von alkoholischen Getränken die Rede ist. Den Rest dürft ihr euch denken.