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Alt 06.11.2007, 16:49:59   #5
cba
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Ich darf dazu mal die ECE-R53 zitieren ...

Zitat:
Zitat von ECE-R53

6.3 Fahrtrichtungsanzeiger

6.3.2 Anbauschema:

Zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn (Kategorie 1 nach der Regelung Nr. 6 oder Kategorie 11 nach der Regelung Nr. 50);
zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten (Kategorie 2 nach der Regelung Nr. 6 oder Kategorie 12 nach der Regelung Nr. 50).
Und 2 + 2 macht bei mir 4.

Und jetzt nochmal die StVZO...

Zitat:
Zitat von StVZO §54
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. [...]
Wobei ich zugeben muss, dass in der StVZO davon die Rede ist, dass 4 erforderlich sind, ob man auch mehr haben darf wird nicht beschrieben. Laut ECE-R53 sind allerdings genau 4 Stueck vorgeschrieben.
So wie ich das interpretiere kommt man mit 2 weiteren Blinkern hoechstens durch, wenn das Mopped nach deutschem Recht zugelassen ist - und selbst dann wuerde ich mir das sicherheitshalber eintragen lassen!
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