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Zitat von markus85
nicht falsch - richtig - "verdeckt" heißt ohne information des beschuldigten... sowas gibt es auch  (§ 110 StPO Einsatz verdeckter Ermittler) - wäre n bisschen blöd, jeder weiß, dass man ihn beobachtet - vor allem gefährlich für den beamten
wie gesagt, schwachsinnig bei den kleines owis drüber nachzudenken... daher spielt der 102 auch keine rolle - besonders nicht der 103! das steht nämlich absolut ausser verhältnis!!!
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Ich weiß zwar nicht was du hier sagen willst, aber irgendwie hast du einiges durcheinander gewürfelt.
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Zitat von markus85
§ 163a (4) StPO
"...dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird..."
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Der 163a hat damit überhaupt nichts zu tun. Der 163a regelt lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Absatz 4, den du hier zitierst besagt lediglich, dass dem Beschuldigten zu Beginn seiner Vernehmung zu eröffnen ist, welcher Tat er Beschuldigt wird.